Bekanntlich
sind Angehörige der freiherrlichen Familie Köth v. Wanscheid nach dem
Aussterben der Geroldsteiner vom Ritterstift Bleidenstadt mit dem
Klosterhof belehnt worden. Aus einer langen Reihe von Unterlagen und
Schriftstücken geht hervor, dass Mitglieder dieser großen
weitverzweigten Familie Köth v. Wanscheid beabsichtigten, sich auch in
Hahn ein eigenes "privates" Hofgut zu errichten und zwar dadurch, dass
sie zunächst als einen Grundstock verschiedene landwirtschaftliche
Objekte aufkauften, später ein kleines "Höflein" (also ein "adelich
gut") sowie ganze Bauernwirtschaften dazu erwarben und später alles
daran setzten, um für diese Besitzungen vom Landesherrn alle jene
Freiheiten zu erwirken, wie sie "adeligen" Gütern zustanden. Bei diesen
Vorhaben bot ihnen naturgemäß die Stellung von Familienangehörigen als
Lehnsinhaber des Stiftshofes zu Hahn einen sehr beachtlichen Rückhalt
und Vorteil.
Aus der Zeit vor dem 30-jährigen Krieg ist überliefert,
dass ein Gerhard Köth v. Wanscheid mit seiner Frau Hedwig am
Osterdienstag des Jahres 1610 von Georg und Dorothea Brosius zu
Mossbach die "mahlmühl
im dorff zu Han vor der Höhe"
für 760 Gulden "maintzer währung" gekauft hat. Während des 30-jährigen
Krieges erwirbt Johann Werner Köth von Wanscheid die alten
Stockheim'schen Besitzungen.
Bei Beendigung des 30-jährigen Krieges
war ein Philipp Köth v. Wanscheid der Lehnsinhaber des Stiftshofes zu
Hahn und ein Vetter dieses Philipp, mit Namen Johann Friedrich Köth v.
Wanscheid. Johann Friedrich Köth v.
Wanscheid, hatte sich in den Kämpfen dieses Krieges besonders
ausgezeichnet, so dass er als Obristleutnant und Kommandant
zurückgekehrt war. Und dieser Johann Friedrich erfasste sofort die
überaus günstige Gelegenheit zwecks Errichtung eines eigenen Hofgutes
in Hahn, lagen doch viele Äcker brach und auch der Ort war
wahrscheinlich stark entvölkert. Infolgedessen gelang es ihm sozusagen
auf Anhieb, in den Jahren 1651 bis 1654 in der Gemarkung Hahn über 100
Morgen landwirtschaftlichen Boden sowie Gebäude, Stallungen usw.
käuflich zu erwerben. In den Jahren 1651/52 waren es in der Hauptsache
Besitzungen von 5 Hahner "Bauern"-Familien, nämlich
- Volprecht Bütels Erben (wahrschein hat es sich sich um "Apollonia-Hof" gehandelt)
- Wilhelm Becker
- Johann Orthen
- Johann Lauxen
- Hans Orthen
- Wilhelm schäfer.
Später
kamen mehrere Einzelobjekte hinzu, darunter von Johann Bernhard Horneck
v. Weinheim, dessen "höflein zu han" (der Verkäufer ist dem
Schriftstück nach ein "Vetter" des Käufers). Johann Friedrich Köth v.
Wanscheid besaß nun im Jahre 1652 nachweisbar in Hahn Grundeigentum in
einem Ausmaß, das jenem des Ritterstiftshofes gleichkam wenn nicht sogar übertraf. Dieses neu
gebildete Köth'sche Hofgut, wie es von nun an allgemein genannt wird,
war jedoch allen Lasten, Leistungen und Abgaben unterworfen, das es -
wie in einem alten Protokoll wörtlich angegeben wird: "aus bloss von verschieden
gemeindsleuth anerkauften lastbahren gütern formiert"
war.
Es
ist deshalb erklärlich, dass Johann Friedrich Köth als Mitglied einer
"adeligen" Familie alles in Bewegung gesetzt hat, um von seinem
Landesherrn einen "Befreiungsbrief" zu erhalten, wodurch sein Besitz in
Hahn zu einem "adeligen
Freigut"
gemacht werden sollte. Dass dem Obristleutnant auch gelungen ist,
muss zunächst als feststehend angenommen werden, da die
Familie
Köth v. Wanscheid bei verschiedenen Anfechtungen in den folgenden
Jahrzehnten stets eine "copia" eines "Befreiungsbriefes" seitens des
nassauischen Fürsten Johann - mit Ausstellungstag: 23. August 1852 -
vorgelegt hat. Die maßgeblichen Inhaltspunkte dieser heute noch
vorhandenen "copia" sind wörtlich:
"Wir
Johann Fürst zu Nassau usw. ...thun kund und bekennen, dass wir ... aus
sonderbahr gnad und anderen bewegenden ursach ... unseren lieben
getreuen Johann Friedrich Köth v. Wanscheid ... sein zu Haan in unser
amt Wehen von Wilh. Becker, Joh. Orthen, Joh. Lauxen, orthen Hans,
Wilh. Schäfer und Volprecht Rütels Erben bis uff datum dieses briefes
an sich gebracht und erkauften has, hof, scheuer, ställe und
feldgüthern, äckern und wiessen haben, ... doch die darauf haftenden
Herren-Renthen, Kirchgefälle und Pachten hiervon ausgeschieden, ... für
sich und seine Erben befreyet haben. So geschehen in Itzstein
23.8.1652."
Dass
der nassauische Landesherr diesen Freibrief aus reiner "gnad" gegeben
hat, geht eigentlich aus einem anderen Schriftstück hervor. Nämlich
1710 wird ausgeführt, dass "wohlbesagter Köth v. Wanscheid ... diesen
contract gegen überlassung einer zu Han gelegenen mahlmühl und anderer
utilitäten ("nützliche Dinge") erworben hat". Bei der "Mahlmühl" handelt
es sich um die im Jahre 1610 von Gerhard Köth v. Wanscheid gekaufte
"Hahner Mühle", während die "Utilitäten" auch hier ungenannt bleiben.
Doch es soll sich nach einer anderen, späteren Darstellung neben
anderen auch um eine "Chaisse (Kutsche) mit dem dazugehörigen Gespann"
gehandelt haben.
Vom rechtlichen Standpunkt ist besonders zu
beachten, dass in diesem Dokument bloß eine Befreiung von
"bürgerlichen" Abgaben und Lasten ausgesprochen wird. Es liegt also ein
viel enger gezogener Umfang der Rechte vor als beim Freibrief der
Geroldsteiner für ihren Hof zu Hahn aus dem Jahre 1315.
Überaus
aufschlussreich und wichtig erscheint, dass sich Johann Friedrich Köth
v. Wanscheid auch mit Erfolg um die Aufnahme als Vasall beim
Ritterstift ad sanct. Ferrutium in Bleidenstadt beworben hat, denn er
wird 2 Jahre später (am 9. September 1654) gemeinsam mit seinem Vetter
Philipp Köth v. Wanscheid mit dem Ritterstiftshof zu Hahn "belehnt".
Der vom damaligen Dechant Peter Jacob v. Partenstein des freiadeligen
Ritterstifts ausgefertigte Lehnsbrief enthält die folgende
charakteristische Stelle: dass "wir
auss fleissig anhalten, auch aus sonder erregenden uhrsachen"
... den Philipp und Johann Friedrich, "beiden gevettern Köth v.
Wanscheid ... unser hof zu hain ... zu erblehen ... geliehen haben".
Johann Friedrich Köth v. Wanscheid dürfte alles Mögliche in Bewegung
gesetzt haben, um wenigstens als Partner seines Vetters belehnt zu
werden. Welches jedoch die eigentliche Ursache für diese Entscheidung
des Dechanten und des Kapitels gewesen sein mag, bleibt verborgen.
Zweifelsohne hatte er aber damit erreicht, dass er als Lehnsinhaber des
Stiftshofes auch Inhaber des herrschaftlichen Freibriefes von 1315
geworden ist, ferner dass er vor allem die Bewirtschaftung auch seiner
eigenen Besitzungen wesentlich erleichtert wurde.
Johann
Friedrich Köth v. Wanscheid blieb aber sein ganzes Leben lang um die
Vergrößerung und Sicherung seiner eigenen Besitzungen sehr besorgt. Er
erwarb in den folgenden Jahren noch mehr Grundstücke in Hahn und
erwirkt im Jahre 1660 von "Dechant und Capitul des ritterlichen Stifts
St. Ferrutii zu Bleidenstadt", dass sie "nach
reich darüber capitulariter vorgenommen deliberation ... verbilligen,
dass solch güther künftig zu ewig zweiten bey solch exemptiones und
befreyung sein und bleiben sollen" ..., "wie sie Herr Johann Graf zu
Nassau ... dem wohl edelgeboren getreuen Johann Friedrich Köth v.
Wanscheid ... zugebilligt hat", nämlich die "exemptio"
(Befreiung) von allen "personal
und real onerubis und beschwerden" (onus = Lasten). Um
welche Güter es sich handelt, wird zuerst allgemein angegeben mit den
Worten: "durch
kauf und ander contract auss bürger und bauern handt und mit bürgerlich
beschwerd verhaftet an sich gebrachte heusser, hofreyet, acker,
wiessen, auen ..." und überdies wird dann auf eine
besondere
"specification" hingewiesen. Dieses als "Consens-Schriftstück"
(Urkunde) bezeichnete Schreiben ist am 16. September 1660 ausgefertigt
und lässt erkennen, dass Johann Friedrich Köth v. Wanscheid sich nach
allen Seiten hin gesichert hat, da die Stiftsherren nach alter
Anschauung noch immer auch als "Gebiets-Herren" gelten konnten.
Dem
"Consens-Brief" folgt bereits 4 Tage später, also am 20. September
1660, ein Vertrag zwischen dem Ritterstift und Johann Friedrich Köth
von Wanscheid wegen eines "schuldig
capital" von 800 Gulden. Die zu Grunde liegende "causa"
(Sache) betrifft den "Frauensteiner
und Haner Hof"
der Familie Stockheim. Doch ist in dem geschlossenen Vertrag ein
Stückchen Hahner Geschichte aufgeklärt, da die hier angeführten
Tatbestände heute nirgends mehr nachweisbar sind. In der Einleitung ist
dort zu lesen: "Die
Eheleute Johann
Friedrich v. Stockheim und Catharina v. Hattstein geben dem Ritterstift
ad St. Ferrutium zu Bleidenstadt am 22. februar 1600 eine
Gültverschreibung" und "unterwerfen ... zur
versicherung solch jährl. gülten ihr höff zu Frauenstein und zu Han".
Später jedoch (leider ohne Zeitangabe) haben "itzgedacht von Stockheim
Erben" den Hof zu Han "einigen
bauern daselbsten mit namen Külp und Flamm käuflich überlassen".
Weiter heißt es. dass
"Herr Werner Köth v. Wanscheid ... auss den Krieg von Mantua kommend,
solch in Erfahrung gebracht ... dies hoff als ein adlich gut in der
bauer Handt nicht lassen wollt". Er hat es infolgedessen "durch wiederstattung ... des
kaufschillings ... ahn sich gelöst".
Und jetzt erst kommt der eigentliche Streitgegenstand. Während nämlich
Johann Werner Köth v. Wanscheid und dessen Sohn und auch Nachfolger
Georg Phil. Adolph Köth v. Wanscheid den Verpflichtungen dieser
Gülte-Urkunde von 1600 nachgekommen sind, wollte sich Johann Friedrich
Köth v. Wanscheid "dieser
Schuld gesetzlich entbrechen", da er "dafürhalte", dass
die 800 Gulden "von
seinem Vetter Joh. Werner ... bezahlt worden." Das Stift
kann aber nachweisen, dass es "nichts empfangen" hat. Daraufhin hat man
sich, offensichtlich nach längerem Streiten, "beiderseits gütlich verglichen".
Praktisch gesehen, hat Johann Friedrich Köth v. Wanscheid diese Schuld
anerkannt und dafür die "Consens-Urkunde" erhalten.
Zusammenfassend
lässt sich jetzt schon feststellen, dass der Obristleutnant Johann
Friedrich Köth v. Wanscheid seine Pläne mit größtem Erfolg verwirklicht
hat. 1661 macht er sozusagen Bilanz und lässt eigene Güterverzeichnisse
anlegen, die heute noch in verschiedenen Ausfertigungen im Staatsarchiv
in Wiesbaden vorliegen und in denen zum ersten Mal von einem "gefreyten
adelich Köth'schen Hofgut zu Hahn" die Rede ist. Es gibt da zunächst
"ein summar kurtz Extract der Hahner gefreyten Köthischen Güter die
anno 1661", dann ein gebundenes großes Heft mit dem Vermerk auf Seite
2, dass es sich um eine Abschrift einer Gütheraufstellung von 1661
handelt. Aus dem gleichen Jahr liegt ein "Hahner Köthisches Ackerbuch"
vor (allerdings auch eine "copia"), das zum Schluss das folgende
"summarium" enthält:
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34 Morg. und
3 S.
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50 Morg. und
1/2 S. |
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30 Morg. und 1 S. |
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2 Morg. und 2 S. |
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"in diesen feldern son in 253 stücken gelegt ist 117 Morg. 3 1/2 S. und
noch 6 ander äcker."
Des Weiteren ist als abschließende Zusammenstellung der Wiesen vorhanden:
- "sum an wiess: 158
stück, 4 gärten und 1 baumgart"
Das
Hofgut ist also in insgesamt 416 Einzelstücke zerteilt. Der erste
Beweis für ein ziemlich wahlloses Zusammenkaufen aller irgendwie frei
gewordenen Besitzungen. Auch eine "collectio
der Hahner gewanden oder plegen des gefreyden Köth'schen so genanten
kleinen Hofgutes daselbsten äcker des anno 1664"
ist noch vorhanden, wo es zum Abschluss heißt: "summa 33 plegen in
agris, pratis et hortis" (Landstriche mit Äckern, Wiesen und Gärten),
jedoch ohne Angabe des Ausmaßes.
Nachfolgend ein
Auszug aus diesen Verzeichnissen:
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- 1/2 S. |
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- in der schlimmen
kotzebach Nr. 3
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2 M. 3 1/2 S. |
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- 2 S. |
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- 1/2 S. |
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6 1/2 M. - |
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- 2 S. |
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4 M - 1 1/2 S. |
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8 M. - 1 1/2 S. |
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- vor dem Lauterbach
Nr. 61
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- 1 S. |
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2 M. - |
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4 M. - 2 1/2 S. |
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usw. und bei den Wiesen heißt es z. B.:
"schlimme
Kotzebach, im Kotzebach, im Grundt, ... oder der Kuh-wiess, ... ahn
mentzerweg, in der spitz, im seyffen, ... untig Volpert haus, ...
hinter der mühl" usw.
In
anderen Verzeichnissen findet sich eine Zusammenstellung der
Grundstücke nach den früheren Eigentümern und zwar zuerst spezialisiert
nach Verkäufer, Lage des Feldes usw. und abschließend eine Übersicht.
"Hahner Köth'isch Ackerbuch"
(auf
der Innenseite ist vermerkt "hic liber est copiata de ... 8.martii
1661" = dies Buch ist eine Abschrift des ... vom 8. März 1661)
Laut Index werden zuerst "Wilhelm Beckers Ackerfeld" in folgender Art
beschrieben:
- 1 Sodel untig hahner
weg, unter Hans D. Flammen
- 1 Sodel untig hahner
weg, obig Hans D. Flammen
- 1 1/2 Sodel in der schlimmen Kotzebach
- 1/2 Sodel liegt an Philipp Dörrbaum
- 3 Sodel in den Simbsen, stösst uf Jacob Heysern ... usw.
Zum Abschluss stehlt folgendes "Summarium":
- Wilhelm Becker 9 Morgen 3 1/2 Sodel
- Hans Orthen 13 Morgen 1 Sodel
- Johann Eck. Emmels 1 Morgen 2 1/4 Sodel
- Wilhelm Schäfer 21 Morgen 1 Sodel
- Volprecht Budels Apollonia 28 Morgen 2 1/4 Sodel
- Johann Orthen 12 Morgen 3 3/4 Sodel
- And. Braun v. Würssdorf 1 Morgen 3 Sodel
- Johann Eckert (?) so Hans Orth sein Sohn gegeben 6 Morgen - Sodel
Eine Prüfung dieser
Verzeichnisse und Aufstellungen ergibt, dass es sich bei diesem neuen
"Köth'schen Hofgut" zu Hahn um die käuflich erworbenen Bauerngüter
sowie um die später zugekauften kleineren Grundstücke handelt. Die
ebenfalls käuflich erworbenen adeligen Besitzungen in Hahn, nämlich das
"Horneck v. Weinheim'sche Höflein" (1653), sowie die "Stockheim'schen
Besitzungen" sind nicht enthalten, wie überhaupt die Geschichte dieser
beiden, allerdings recht kleinen Besitztümer beinahe undurchsichtig
bleibt. Vorweggenommen sei jedoch, dass das Horneck'sche Besitztum im
Jahre 1691 "itzo vom Junker Specht erkauft" wurde. Von den kleineren
Einzelbesitztümern, die Johann Friedrich Köth v. Wanscheid noch in Hahn
gekauft hat, sind auf Grund vorliegender Listen zu nennen:
- "von
Margaretha Clohs Schmitt v. Seitzenhahn Wittib "all diejenige, so sie
von ihrer Schwester Maria, Johann Lautzen Hausfrau, von Hahn, erworben
- von Jacob Heyster von Hahn 1 freyer Morgen im Wehener fett
- von
Maria Phil. Bitels v. Hahn wittib haus, hof, scheuer und stall, äcker,
wies und garten ... in Hahn gelegen und ... von seiner Mutter ererbt
- von Hans Georg Weiss und barbara Eheleuth ... ererbt haus, hof, äcker, wies und garten
- von Caspar Flissenbarth ... wittib ein Krauthgarten mit den bäumen
- von Johann Bücher und sein Hausfrau ... ein wiessen"
Ein
weiterer "Kaufbrief" besagt, dass die Gemeinde Hahn an Johann Friedrich
Köth v. Wanscheid einen "freyen fusspfad" verkauft hat ("obig
Appolonias Hofreith hinaus gegen Wehen"). Aus dem Jahre 1685 schließlich
liegt ein Verzeichnis vor über den Kauf von "etlich gärthen und
hofreithen". Genannt sind 1 Garten "obig dem Dorf Hahn", 1 Garten "ahn
Carls hofraithplatz" mit dem "ledig platz, untig apollonia gelegen"
sowie 1 "Hofraithplatz, auch zu Hahn von Hans Schubach ererbt".
Von
der Wirtschaftsführung des Johann Friedrich Köth v. Wanscheid auf den
Besitzungen in Hahn ist nichts überliefert. Doch ist anzunehmen, dass
er sich zeitweilig auch in Hahn aufgehalten hat, da er 1663 überdies
das Ritterstift'sche Gut zu Hahn allein zu Lehen erhalten hat (sein
Vetter war gestorben) und da er auch in der Wingsbacher und Wehener
Gemarkung größere Grundstücke aufgekauft hatte. Dabei stand er selbst
weiterhin in kurmainzischen Diensten, so dass man nicht überrascht sein
darf, wenn er "seinen" Hof in Hahn verpachtet. Überliefert ist
allerdings nur eine einzige Verpachtung aus dem Jahre 1672 und zwar an
einen Johann Fischer auf die Dauer von 6 Jahren. Sicherlich kann es
keinen Zweifel daran geben, dass Hahn jener Zeit diesem sicherlich
sehr energischen und zielstrebigen Offizier sehr viel zu verdanken hat.
Wurde doch durch seine Initiative sehr viel des brachliegenden
Ackerlandes wieder unter den Pflug genommen und sicherlich hat er auch
so manches Gebäude mit Stallung und Scheune wieder aufbauen müssen, da
er ja für seinen groß gewordenen landwirtschaftlichen Betrieb auch
Räume benötigt hat. Ein eigentliches "Hofgebäude" für dieses Köth'sche
freiadlige Gut gab es überhaupt nicht. Es lag eben ein aus vielen
Kleingütern zusammenkauftes Besitztum vor (in späteren Schriftstücken
und amtlichen Berichten wird von "sechs Stämmen"), dass die vorhandenen
Gebäude weiterverwendet hat.
Nach dem Tod von Johann Friedrich
Köth v. Wanscheid (genaues Datum ist unbekannt, vermutlich 1673) führte
ein "Bevollmächtigter" die Rechtsgeschäfte für die 3 Brüder: Johann
Georg, Johann Wilhelm und Johann Lucas Köth v. Wanscheid. Leider
versiegen zu einem großen Teil für die nächsten 30 Jahren die
schriftlichen Quellen, soweit es sich um das Köth'sche Hofgut handelt.
Es ist lediglich bekannt, dass es im Jahre 1689 unter der Köth-Familie
zu einer Erbteilung kommt und das 1691 ein Wilhelm Köth v. Wanscheid
die "freyadligen Güter zu Hahn" übernommen hat, während ein Lukas Köth
v. Wanscheid das Ritterstift'sche Hofgut in Hahn als Lehnsmann inne
hat. Außerdem erwirbt, wie bereits gesagt wurde, im Jahre 1691 ein
Junker Specht v. Bubenheim von der Köth-Familie das sogenannte
"Horneck-Gut" in Hahn.
Offensichtlich hat es aber bereits damals
ein beträchtliches Durcheinander bezüglich der Köth'schen Besitzungen
in Hahn gegeben, verursacht fürs Erste durch die verschiedenen
Familiensippen und deren Erbfolge, fürs Zweite aber noch mehr durch das
Nebeneinander von von
denen wiederum der Großteil von den "bürgerlichen" Lasten befreit war,
ein kleinerer Teil aber weiter "unfrei" geblieben sein dürfte, da ja
der Freibrief von 1652 ausdrücklich die "bis dato erkauften"
Besitzungen aufgezählt hat. Bezeichnend hierfür ist ein amtlicher
Bericht vom 2. Oktober 1691 betreffs Köth-Güter zu Hahn, in dem es
heißt, dass "aufgrund von Nachforschungen" festgestellt wird, dass das
"alte" Köth'sche Gut ein freies war (was aber eigentlich damit gemeint
war, bleibt unklar, möglicherweise das "von Stockheim'sche
Besitztum") dass aber "dann ... noch 6 Stämme Bauernguth erkauft und einige von diesen zu dem Rittergut geschlagen" wurden (welches wird nicht gesagt). Weiter heißt es wörtlich: "nach
dem Absterben des alten Köth ist das Rittergut auf den ältesten
Sohn Lukas Köth v. Wanscheid, anitzo in Mainzer Dienst, erblich
gefallen, das andere, als von den sechs Stämmen zusammengekauft
Bauerngut auf den anderen Sohn Wilhelm kommen. Nachdem aber vor
etlichen Jahren der erst gedachte Junker Lukas schwächlich, auch ohne
leibserben gewesen, haben sich beide Brüder Lukas und Wilhelm auf neue
miteinander verglichen und die zugethanen Bauerngüter von des Lukas
seinen frey Rittergut abgenommen und zu des anderen Bruder sein Guth
geschlagen."
Beigefügt
ist die aufschlussreiche Nachschrift "da ist noch ein adelfrey guth zu
Hahn ... das Horneck-Guth, itze aber von einem Junker Specht v.
Bubenheim erkauft ... sind aber gantz klein Bauerngüter darbey."
Praktisch gesehen bedeutet dies, dass die Familie Köth v. Wanscheid
einfach alle Besitzungen als ein "Freigut" angesehen hat und nicht
einmal einen Unterschied zwischen "Lehen" und "Eigen-Besitz" gemacht
hat. Demzufolge gab es sowohl bei der Gemeindeverwaltung, wie noch
mehr bei den zuständigen Amtsstellen, sehr bald Zweifel über die Rechte
und Pflichten der verschiedenen Köth'schen Besitzungen in Hahn und es
kam zu andauernden Auseinandersetzungen und Streitereien wegen der
vielfältigen Dienstleistungen, Abgaben usw. Diese "Irrungen", wie man
damals sagte, ziehen sich bis zum Verkauf der Köth'schen Güter im Jahre
1737 hin, nachdem die Verhältnisse durch eine neuerliche Erbteilung im
Jahre 1698 und infolge Aussterbens einer der Köth'schen Sippen in
männlicher Linie nur noch komplizierter geworden waren, Es kamen auch
noch Differenzen zwischen den Sippen sowie dem Ritterstift zu
Bleidenstadt hinzu.
Die
damaligen Zeit- und Familienverhältnisse lassen am besten durch ein
Studium der überlieferten Unterlagen und Akten verstehen. Hier eine
Auswahl:
- am 13.2.1691 beklagt sich der Lehnsinhaber Köth v. Wanscheid unmittelbar beim Fürsten von Nassau recht ausführlich über "dero unterthanen zu Haan" und über deren "ing Eingriff, worüber ich mich mit Fug zu beschweren ursach hab". Als Beispiel führt er aus, dass man seinem Hofmann 5 Kühe weggenommen habe, obgleich "mein adlich gut immatriculiert und in die rittercass contribuiren muss". Weiterhin, dass man "mein Hoffmann ... das von meinem sowohl als ihrem geldt erbaute backhaus verschlossen" hat, "so er zu Bleidenstadt backen muss" unddies blos deshalb, weil er "nicht vorspann oder bottenlaufen wollt", des weiteren, dass man von seinem Hofmann "10 Guld, zu Strafe abgefordert" wurden, weil dessen Sohn "einen Eckbaum abgehauen haben soll", was "nachweislich falsch" ist. Weiter schreibt er dann sehr erregt, dass er "die zu ihrem backhaus gegebenen 6 rth. Billig repetire",
ferner, dass seinem Hof, widerrechtlich das onus (Anmerkung: die Last)
aufgebürdet, dem evangelischem Schulmeister zu Bleidenstadt jährlich 1
Garbe oder Korn und so viel Hafer zu geben". Dies sei zwar "ein geringes, jedoch der schädlichen qonsequens halber abzulehnen".
- Im Jahre 1693 wird amtlich nachgeforscht, ob der Köth'sche Hofmann bei "extraordinären Kriegsfällen" zu Leistungen herangezogen wurde. Dabei wird die Aussage des "alten Einwohners von Hahn namens Melchior Thiel" zu Protokoll genommen, das im Jahre "1672 auf dem Guth ... 2 Kühe genommen" wurden.
- 1697 werden von Amtswegen umfangreiche Erhebungen über die "eingebrachtg gravamina"
(Anmerkung: Beschwerden) betreffend Köth-Hof durchgeführt und ein
"actum vom 7. Mai 1697" bringt neben anderen die folgenden Aussagen von
mehreren zeugen. es gibt in Hahn "nur ein einzig vollkommen freies" Hofgut, nämlich das "vom Stift Bleidenstadt herrührige" (es wird mit den Worten charakterisiert: "ein undisputirlich Rittergut"), dagegen werde das so genannte "Specht'sche Gut ... vor frey geachtet", ob ihm aber die Adelsfreiheit "concedirt", dass wussten die Zeugen nicht, das dazu gehörige Haus aber sei "ein Bauernhofraith". Und abschließend heißt es: "das dritte Hofgut, so die Köth Wittib innhat und vor frey prätendirt", dieses Gut "sey kein unfreyes Guth, und collectabel und sampt hauss und hoff von Bauern herrührig."
- 1698
wird im Zusammenhang mit der Teilung der hinterlassenen Güter nach
Johann Friedrich Köth v. Wanscheid auch von einem "Heurathgut unserer
vielgeliebten Schwester" (einer Frau Sophie Auguste v. Minigrod geb.
Köth v. Wanscheid) gesprochen.
- Sehr
umfangreich sind auch die Auseinandersetzungen wegen der
"außerordentlich Controbutionen zu den Kriegskosten" im ersten
Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts.
- Aus
dem Jahre 1706 ist ein Streit der Gemeinde Hahn mit Köth's wegen der
"Schaf-Ordnung" überliefert. Die Gemeinde hatte unter Hinweis auf die
"eingeschränkte Gemarkung" die augenblicklich bestehende "Herdt von 400
Stück" als "unmöglich" festgestellt und demgemäß eine Herabsetzung des
Schafbestandes angeordnet und dabei dem Köth'schen Hof einen Stand von
50 Schafen vorgeschrieben. Da aber das Hofgut "beinah 100 Stück" besaß,
führte diese Maßnahme zu einem Protest und Streit.
Kurze
Zeit später tritt wiederum eine wesentliche Veränderung beim Köth'schen
Hofgut ein. Im Jahre 1708 wird ein Bündel Akten mit "Köthisch modo
Nagel'sche frey Güther zu Haan" unterschrieben. Und da findet man
zunächst einen Briefwechsel, demzufolge ein Baron Wilhelm Franz v.
Nagel sich als "Köthischer Tochtermann" dem nassauischen Landesherrn
als neuer Eigentümer des Hofgutes vorstellt und die Bitte vorbringt, "die
auf mein Güthern zu Haan und Wingsbach ... haftenden Freiheiten, wie
solche an Oberstleutnant Johann Friedrich Köth v. Wanscheid erteilet,
auch mir zu confirmiren." Wann aber Herr v. Nagel als Köth'scher
Schwiegersohn dieses Erbe angetreten hat und wie groß das Erbe
eigentlich war, ist nicht überliefert. Im Antwortschreiben, gegeben zu
Idstein am 26. März 1708, heißt es unter anderem: "sofern Herr Major v.
Nagel den freibrief produciret, soll die confirmacion erfolgen." Obwohl
aus späteren Amtsberichten hervorgeht, dass der Original-Freibrief
"nicht auffindbar" war, verfügt die Familie Nagel im Verlauf weiterer
Streitfälle über eine "Revovation" (Erneuerung) des Freibriefes in
einer "Copia" (also einer Abschrift), in welcher die maßgeblichen
Stellen lauten: "Von Gottes Gnaden Georg August Fürst zu Nassau ...
urkunden und bekennen in Kraft dieses, für uns, unsere erben und
Nachkommen ... den von unserem in Gott ruhenden Vater ... mit Friedrich
Köth v. Wanscheid, Obrist und Commandant zu Maintz sehlig ... gedroffen
contract ... zu erneuern." - und zwar geschehe dies auf Ersuchen des
"Wilhelm Franz v. Nagel, über ein Regiment nass. Truppen zu Fuss
wohlbestallter Obristleutnant, als Köths Dochtermann und besitzer
sohtener (?) Güther." Die seinerzeit "gegen Überlassung einer zu hahn
gelegene nmahlmühl und ander untilitäten" ... "zugelegte Freyheit"
wird "ausdrücklich widerholt resp. erneuert" mit den Worten: "von allen
landesherrschaftlichen Real- und personal Lasten, contribution, steuern
und Auflagen, ordinär und extraordinär giften und gaben, wie sie namen haben mögen und erdacht werden 17. März 1710." Anmerkung: In einem Schriftstück von 1730 wird erwähnt, dass "der Obrist v. Nagel 300 bis 400 Ducaten vor die confirmacion der Freybrief" bezahl hat.
Da
aber Herr v. Nagel ständig bei seiner Truppe ist und da andererseits
Angehörige der Familie Köth v. Wanscheid weiterhin Lehnsinhaberdes
Stiftshofes zu Hahn beblieben sind, scheinen die "Irrungen" über die
einzelnen Besitzungen, über die verschiedenen Rechte und Pflichten nur
noch größer und schwieriger geworden zu sein, wie beispielsweise aus
den folgenden Akten herovrgeht.- 1714
heißt es auf Grund von Untersuchungen durch das Ritterstift in
Bleidenstadt "... ist glaublich und ausser Zweifel, dass nichts
(nämlich von Grundstücken) vom 24. Dezember 1689 (Zeitpunkt der
brüderlich Köth'schen Erbteilung) bis uff dato" von den Hofleuten
geändert wurde. Offensichtlich hatte man vermutet, dass Grundstücke,
die zum Stiftshof gehörten, von den Köths als Eigentum hingestellt
wurde.
- Im Jahre 1716 schreibt Clara Elisabeth Köth v. Wanscheid an den "gnäd. Fürsten! (y. Nassau)", er möge "pro justitia die hülfreiche Hand mir bieten" und "
...und dem Ambt Wehen befehlen, damit ... beyde ... ahn mein im
Kriegsdienst stehenden Dochtermann, den Obristleutnant Baron von Nagel
cedirte Hilfe" entsprechend geschützt werden. Und 1718 muss sie neuerdings dem Fürsten ein Bittgesuch vorlegen, damit "auch die Beamten, Schultheiß und Bürgermeister ... die Freyheiten anerkennen."
- Aus dem Jahre 1719 liegt ein Bittgesuch von Frau von Nagel vor wegen des "Waldnutzungsgeldes".
- Im nächsten Jahr 1720 erhebt Wilhelm Franz v. Nagel selbst Klage beim Fürsten, unter anderem auch mit folgenden Worten: "wassmassen
mit gantz ohnverhofft zu vernehmen gegeben, dass mein diesjährig Korn
auf mein sogenannt Köth'schen Guth zu hahn beim daraufwohnhaften
Hofmann vom Ambtsschultheiß zu Wehen wegen abgeforderten Wald-Muthgelds
mit wirklich Arrest beschlagen" und er bittet, "
...mein Korn Arrest zu relaxieren, da mein obgenannt Köthische guth
laut anliegender abpropirtsich anschrift ... von allen aneribus ...
ledig und frey gemach wurden."
- 1721
gibt es verschiedene "Interventionen" im Zusammenhang mit der Mahnung
an die "Nagel'schen Hofleute" zu Hahn (und Wingsbach), die
vorgeschriebenen Steuern, nämlich "12 simplorum" zu zahlen.
- 1727
wurde der "freiherrlich Köth'sche Hofmann zu Hahn" (hier werden
offensichtlich die Rechte und Pflichten der privaten Köth'schen,
eigentlich Nagel'schen Hofleute mit dem des Lehnshofes durcheinander
gebracht) mit 9 Gulden bestraft, weil er "Jagd- und
Fischerei-Gerechtigkeit exerciret". Und bei den Akten über diesen
Streitfall befindet sich auch ein Brief an den Landesherren, in dem
wörtlich zu lesen ist, "es ist gantz was neues und nie gehörtes, dass
die Frau von Köth die Jagd- und Fischerei-Gerechtigkeit zu Hahn" für
sich in Anspruch nimmt, ihr Hofmann sei " ...nicht ohne Grund als ein
Fischdieb ... bestraft ..." worden, denn "gedachte Frau Köthin kann und
wird kein Titular zeigen, mit was Recht sie oder die Ihrigen die Jagd-
und Fischrei-Gerechtigkeit zu hahn prätendiren könnten." Daraufhin
durchgeführte Erhebung finden ihren Niederschlag in einem Bericht
(Bleidenstadt am 2. Februar 1728), in dem es heißt, dass "niemand sagen
kann, das die prätendirten Jagd- und Fischerei-Gerechtigkeiten jemals
weder von herrn Köth noch durch syne Leuth sey eyerciret worden."
Gleichzeitig aber wird Beschwerde geführt (und zwar durch den Hahner
Gerichtsschöffen Nicolaus Krieger), dass auf dem Köth'schen Hof
"ständig viel fremde Leuth" aufgenommen werden, welche "nicht nur der
Gemeinde, worüber sie ständig klagt, sehr beschwerlich und schädlich im
Dorff ... sondern auch gnädig Herrschaft nichts nützen." Der Streit
selbst zieht sich in die Länge und
- 1732/33
kommt noch eine Auseinandersetzung wegen des sogenannten "Glockenkorns"
hinzu. Der Hofmann verweigerte nämlich zur Erntezeit die Abgabe des
"Glockenkorns nebst 1 garbe Hafer" als ein "ohngewöhnlich onus". In
einem daraufhin angeforderten Bericht wird festgestellt, dass "bisher
noch niemals dagegen geklagt" wurde und dass der Text in der
bezüglichen Urkunde (Freibrief) laute " ...und dergleichen" (nämlich:
lasten = onus).
- Schließlich dürfte es 1734 und
1735 (Baron Wilhelm Franz v. Nagel war inzwischen verstorben; doch
muss beachtet werden, dass das Ritterstift'sche Lehen weiterhin in den
Händen der Familie Köth geblieben war) zu sehr weitreichenden
Erhebungen und Sachverständigengutachten über die verwickelte
Rechtslage gekommen sein, wobei aber gleichzeitig eine Art Rückkauf der
Köth-Nagel'schen Güter durch die Gemeinden Hahn und Wingsbach btw.
durch die eingesessenen Bauern in Erwägung gezogen und befürwortet
wurde. Da wendet sich am 29. Juli 1734 der "Baron Nagel'sche Vormund
und Verwalter" - ein Freiherr von Sickingen - unmittelbar an die
Landesherren und klagt, "dass
in specioo ahnitzo duch den Ambtmann zu
Wehen die Freyheitder beyd Köthischen nunmehro Nagel'schen Höfe
und Güther zu Hahn und Wingsbach ... abermahlen angefochten und die
monatlich simpla gefordert" werden.. Er bitten zum Schluss, den Beehl zu erlassen, "damit
vermög dieses Freibriefes ... gedachte beyd freyadelig Nagel'sche Höf
nicht allein pro nun, sondern auch pro dann von dene Herren Beamten,
Schultheissen ... ohnangefochten verbleiben." Die sodann von höchster Stelle angeordnete Untersuchung legt unter anderem auch einen Bericht vor, in dem es heißt : "so
viel von den noch lebenden Gerichtsleuthen zu Hahn und Wingsbach zu
erfahren, sind beyde Nagel'sche Hüther ab origine (d. h. von Ursprung)
unfrey ... und vor etwa 70 Jahr bloss Bauerngüther gewesen", dann "vom
Grafen Johannes aber, ohngefähr in den 1660er Jahren ... dem damaligen
possessori (d. h. Eigentümer) Obrist und Commandant Friedrich Köth v.
Wanscheid ... frey erkläret worden." Dazu wird ausgesagt: "vor
welche befreyung dieser dem ... Landesherrn ... die Hahner Mühl
abgetreten, zugleich ein chaise mit 4 Pferden gegeben haben soll ...
was es aber mit der vor kurzen Jahren vom Fürsten Georg August ...
erteilten renovation ... sonderlich wegen des vorlohren sein sollenden
alten Freyheitsbrief vor Bewandtnis hat, hiervon sei nichts zu ihrer
wissenschaft gelangt." Ferner heißt es in einem "Extr. Prot. Res."
(eine Art Geheimprotokoll) des gleichen Jahres zu dem Ersuchschreiben
der Nagel'schen Vormundschaft", dass nach Prüfung der vorhandenen acta
aus dem Archiv zu Itzstein und aller eingezogenen Berichte "die
Nagel'sche Höfe (nämlich zu Hahn und Wingsbach), welche durch eine
Heyrath einer v. Köth an den H. v. Nagel ... aus bloss anerkauften
lastbaren güthern fermiret und im Jahre 1652 von weiland Graf Johann zu
Itzdenstein die Freyheit von Frondiensten und anderen dergleichen
bürgerlichen beschwehrung, so andere Unterthanen daselbst zu tragen und
zu entrichten haben, ... jedoch notantes die darauf stehenden
Herren-Renthen, Kirchengefälle und Fächten aus von ausgeschieden." Außerdem wird festgestellt, "
...ob nun und wie der damalige Impetent herr v. Köth in den Genuss
dieser Befreyung gelangt, so findet sich davon in actis keine Spur." Schließlich ist protokolliert, dass bezüglich der dem Nagel'schen Gesuch beigelegten "Copia des Befreyungsbriefes" aus dem Jahre 1710 "weder ein conzept noch sonst eine Spur in besagten actis sich antreffen läs,;" dass vielmehr "in
conferirung mit den ... actis ... wahrgenommen, dass diese zweite
concession immunitas (d. h. Bewilligung oder Befreiung) ... vom
damaligen Fürsten ... impertriret worden, als wenn im ersten freybrief
die Befreyung in bemerkter Qualität und mass wäre erteilet worden."
Als weitere Beweismittel werden Auszüge aus der "Wehener Rechnung"
verlangt, von denen einzelne dann tatsächlich vorgelegt werden; z. B. "de anno 1655, pag 18 (d. h. = Jahr 1655, Seite 18)" ...
dem Obristleutn. Köth ... sein Beeth erlassen, so er von sein gekaufft
güther schuldig, nemlich vor 1 jahr May- und Herbst-Beeth ... ist 18
fl. 8 alb" (jedoch mit dem Vermerk: "Urkund hiezu sind nicht vorhanden"). Oder als zweites Beispiel: "1665
der Frucht und Kellerey-Rechnung amt Wehen ... stehet sub rebus (d. h.
= in Sachen, betreff) Ausgab Korn ... Herrn Obristleutnant von sein
erkauften Gütern erlassen von seiner Beethfrucht zu Hahn: 6 Malter",
ferner: "wird vom Dorf Hahn auch nur 1 Hammel geliefert und der andere
auf den Obristleutnant Köth stehen verbleibt, weil er das halbe Theil
der Unterthanen- Güther hat, und sich dessen beschwerth zu geben, mit
dem Vorwand, sein güther seien befreyet."
- Im Februar 1735 wird Seiten der Nagel'schen Vormundschaft neuerlich nachgewiesen, dass "der
v. Nagel'schen Minorennen Vatter, Herr Oberst v. Nagel, als auch nach
Absterben seines Schwiegervaters des Herrn J. Köth v. Wanscheid gesagt
güther jure hereditario (d. h. = nach Erbrecht) transferiret worden". Um die Angelegenheit zu einem Ende zu führen, verlangt im März 1735 ein Regierungs-Kollegium in einem Gutachten: "die nachgesuchte confirmation (nämlich Bestätigung des Freibriefes) gegen Erlegung von 300 Gulden zu ertheilen."
Dagegen wurde aber wieder Einspruch erhoben und in dem langen Hin und
Her gewinnt ein Vorschlag: "diese güther ... in die Unfreyheit zu
ziehen", allmählich feste Formen. Es wird geplant, diese nagel'schen
Besitzungen an die Gemeinden Hahn und Wingsbach zu verkaufen, die sie
dann den eingesessenen Bauern überlassen können. Und tatsächlich meldet
am 20. Febr. 1737 der Amtmann von Wehen an die Regierung, dass zwischen
dem Nagel'schen Vormund und den beiden Gemeinden "pro besagt adelich
Pupillen güther" (Pupillen = unmündige Kinder) ein Preis von 8.500
Gulden vereinbart wurde. die entsprechende Kaufurkunde wurde am 24.
Juni 1737 ausgefertigt und trägt die Unterschriften folgender Hahner
Einwohner:
- Johann Nicolaus Krieger, Gerichtsmann
Zu den Kaufbedingungen - "conditiones ... die unterthanen ... zu Hahn als Käufer der Nagel'schen güther ..." - gehören auch:
- " ...die zu übernehmenden onera (d. h. Lasten) dürfen niemals höher als die der übrigen bäuerlichen güther"
- "
...dass dei gnädige Herrschaft ... den Zuschuss von 1.000 Gulden
niemals wieder zurückfordern wolle". Die "Herrschaft" hat nämlich den
Gemeinden einen Zuschuss zum Ankauf dieser Güther zugebilligt und zwar
auf grund amtlicher Berechnungen und Entwürfe, denen zufolge der
"Herrschaft ... wohl ein mehr als 100 Gulden jährlich an Renthen
zuwachsen, ... wenn beyde güther wieder in die Unfreyheit gebracht
würden." Einer dieser bezeichnenden Vorschläge zählt die folgenden
Einnahmen auf: Renthen, Gefälle, Weidhammel, Mai- und Herbst-Beed,
Beedfrucht an Korn und Hafer, Dienstgeld für 7 Untertanen, die neu
unterkommen, dann Forsthafer, Rauch- und Fastnachhühner, dazu
Zehentpfennig, Besthaupt, Leibeigenerfassung, Frevel und Bussen,
Dispensationsgebühren, alles zusammen über 130 Gulden.
Aus
einer der später erfolgten Aufstellung über die Aufteilung des
"Weydhammelgeldes" ist zu entnehmen, dass die nachfolgend Hahner Bauern
Teilstücke der Köth-Nagel'schen Güter erworben habenLeider
ist nicht überliefert, um welche Grundstücke es sich gehandelt hat, wo
sie im einzelnen lagen oder welches Ausmaß sie hatten.
Damit
hat der sogenannte "freiadeliche Köth'sche Hof zu Hahn" in seinen
"erkauften Teilen" nicht einmal 100 Jahre bestanden, eine kurze Episode
im Leben des Dorfes Hahn.
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