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Backes Die Geschichte der Gemeinde

Hahn im Taunus

von seinen Anfängen bis zur Stadtgründung Taunusstein 1971






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Das kleine Hofgut (der adelige Horneck-Stockheim-Specht'sche Hof zu Hahn)
Gegen Ende des 17. und in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts wird in einer größeren Anzahl von Schriftstücken und Belegen immer wieder von einem  d r i t t e n  Hofgut zu Hahn geschrieben, wobei stets betont wird, dass es ein "adelich Freyguth" und zwar "von alters her" ist. Naturgemäß fällt auf, dass weder vorher noch nachher ein drittes Hofgut genannt ist, und deshalb drängt sich sofort die Vermutung auf, dass es sich nur um eine zeitbedingte Ausdrucksweise und Angelegenheit handeln kann, etwa von 1680 bis 1750. Nun wurde bereits ausgeführt, dass das "Köth'sche Hofgut" ein derartiges kurzlebiges "frei-adeliches" Gut gewesen ist. Tatsächlich ergibt sich aus den Unterlagen, dass mit der Benennung "drittes Hofgut" stets dieses Köth'sche Gut gemeint ist. Wenn dies nun einwandfrei feststeht, dann muss es aber "von alters her" ein zweites Hofgut in Hahn gegeben haben, da bekanntlich das Hofgut Nr. 1 der "große" oder "Kloster-Hof" gewesen ist (später Ritterstiftshof). Der Geschichte dieses "zweiten" ebenfalls "uralten" Hofes nachzugehen ist leider nicht nur mühsam, sondern auch wenig erfolgreich gewesen. Eine völlige Klarstellung der Verhältnisse bleibt unmöglich, da die schriftlichen Überlieferungen zu lückenhaft sind.

Ganz eindeutige Informationen über dieses zweite adelige Freigut sind erst aus dem letzten Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts vorhanden. Klarheit gibt erst ein Blick zurück ins Mittelalter. Die erwähnten Informationen betreffen den "v. Specht'schen Hof zu Hahn". Benannt ist dieses Hofgut nach den Eigentümern. Es sind Angehörige einer freiherrlichen Familie "Specht von Bubenheim", die zum ersten Mal in Hahn 1691 als Käufer eines "Höfleins" angegeben sind und die anschließend weit über 100 Jahre ununterbrochen als Hofeigentümer zu Hahn nachgewiesen werden können.

Der erste amtliche Bericht über dieses Specht'sche Gut zu Hahn aus dem Jahre 1691 lautet: "Der Grundstock dieses Specht'schen Hofgutes ist also ein "Horneck-Gut" genannter Besitz, der im Zeitpunkt des Ankaufes durch den Junker Specht als ein kleines "frey adelig" Gut gegolten hat und das ganz offensichtlich identisch ist mit dem "Höflein zu Haan", das ein "Johann Bernhard Horneck v. Weinheim" am 18. März 1653 an seinen Vetter Johann Friedrich Köth v. Wanscheid verkauft hat. Im Abschnitt "Köth'sches Hofgut" wurde ja die so auffallende Tatsache erwähnt, dass Johann Friedrich Köth v. Wanscheid in seinem neu gebildeten und vom Landesherrn anerkannten "Freigut" nur die angekauften Bauerngüter zusammengefasst hatte, während das 1653 erworbene "adelige" Gut für sich blieb. Im Zuge der Erbteilungen in der Familie Köth v. Wanscheid ist nun dieser noch immer "Horneck-Gut" genannte Besitz an den Junker Specht v. Bubenheim veräußert worden. Fest steht, dass es sich hier um einen recht kleinen Besitz gehandelt hat. Die Urkunde vom 18. März 1853, laut welcher "Johann Bernhard Horneck v. Weinheim" seinem "Vetter als Käufer, dem Reichsfrey wohlgeboren und besten Herrn Johann Friedrich Köth v. Wanscheid, churfürstl. maintzisch Obristleutnande" seinen Besitz in Hahn verkauft, sagt wörtlich: " ...Ein Hofgutlein mit sein recht und gerechtigkeit ... sowie ... eine Kaufsumme von Vierhundert Gulden ..."  Für den Besitz wird also die Verkleinerungsform bebraucht und die Kaufsumme ist recht niedrig, auch wenn man in Rechnung stellt, dass er "unter Vettern" niedrig gehalten wird (übrigens werden nur 300 Gulden" bar bezahlt, die restlichen 100 Gulden "habe ich als Verkäufer aus sonderbahr affection mein vielgeliebten Paten Hans Peter Lucas Köth v. Wanscheid ... verehrt." Das wirkliche Ausmaß ist nirgends ersichtlich gemacht.


Aus den späteren Nachrichten ist jedoch ersichtlich, dass der Specht'sche Hof aber doch ein bedeutend größeres Ausmaß an Äckern und Wiesen gehabt hat. Das bedeutet, dass der alte "Horneck-Besitz" um andere Grundstückserwerbungen vermehrt worden ist. Irgendwelche maßgeblichen Einzelberichte fehlen aber. Nur einen kurzen Hinweis gibt eine gelegentlich eingestreute Erläuterung in einem "actum 7. Mai 1697", wo vermerkt ist, dass Friedrich-Specht-Gut "aus 2 Stämmen" gebildet wird, " ...der eine Stockhaus und der andere Horneckhaus genannt". Das dazu gehörige Gebäude aber sei "ein Bauernhofraith" und ..."habe Hans Wilhelm Alexi zu Orlen die eine und die andere Hälfte Johann Bücher zu Bleidenstadt zugestanden." Dies bedeutet praktisch, dass weiter zurück zwei Spuren zu verfolgen sind, jedoch handelt es sich in beiden Fällen um "adelige" Güter. Betrachtet man nun den zweiten "Stamm" des Specht'schen Gutes, dem "Stockhaus", so lässt sich ohne Schwierigkeiten ableiten, dass die Bezeichnung "Stock-Haus" eine Abkürzung für "Stockheim" darstellt und damit kommt man auch sofort zu dem "Vergleich" zwischen Johann Friedrich Köth v. Wanscheid und dem Ritterstift vom 20. Sept. 1660 wegen eines Schuldkapitals von 800 Gulden. Die Angelegenheit geht auf eine Urkunde eines v. Stockheim aus dem Jahre 1600 zurück. In dieser Urkunde wird ein Stockheim'scher Hof zu Hahn als Pfand gegeben. Der Sachverhalt ist kurz folgender:

Johann Friedrich v. Stockheim und seine Frau Catharina, geborene "v. Hattstein", verpfänden am 22. Febr. 1600 "ihr höff zu Frauenstein und Hahn... ". Der Besitz zu Hahn kam aber - geteilt - aus den Händen der Stockheim-Erben an die "hahner Bauern Külp und Flamm", diesen aber kaufte ein Werner Köth v. Wanscheid wieder ab, damit sie weiterhin "adelig" bleiben. Während Werner Köth und sein Sohn Georg Phil. Adolf die "Gülte-Verpflichtung" dem Ritterstift gegenüber eingehalten haben sollen, verweigerte der Besitznachfolger Johann Friedrich Köth v. Wanscheid zunächst die Zinszahlungen, schloss dann aber im Jahre 1660 den "Vergleich". Aus dem Namen Külp (Kilb) lässt sich auch mit ziemlicher Sicherheit der Standort des "Stock-Hauses" ableiten. Heutzutage heißt noch ein Flur "Hinter Kilbes Scheuer". Es ist das Eckhaus "Scheidertalstraße / "Zum Schwimmbad" (Scheidertalstr. 48).

Leider ist das eigentlich schon alles, was von den beiden Vorläufern des Specht'schen Hofgutes, dem v. Horneck- und dem v. Stockheim-Besitzungen zu Hahn unmittelbar überliefert ist. Es bleibt also unbekannt, seit wann diese beiden kleinen "adeligen" Güter überhaupt bestanden haben und ob sie vielleicht vorher in anderen Händen waren. Ebenso ist unbekannt, wie groß eigentlich die Besitzungen waren. Allerdings ist sehr wahrscheinlich, 
  • dass das Stockheim'sche Gut in einen Zusammenhang gebracht werden kann mit einem Johann v. Stockheim, der um 1504 bis 1515 Probst des Ritterstiftes Bleidenstadt war. Es ist infolgedessen denkbar, dass dieser Probst einem seiner Verwandten - wie eben damals üblich war - zu einem Hofgut in Hahn verholfen hat, sei es, dass er ihm für einige angekauften Grundstücke die "adelige Freiheiten" verschafft hat, sei es, dass es sich um einen kleinen Klosterbesitz zu Hahn gehandelt hat. Einen Anhaltspunkt für diese Annahme bildet auch ein Vermerk in einem "Verzeichnis der vornehmsten Vasallen des Ritterstiftes, saec. XVIII" (d. h. 17. Jahrhundert). Dort ist unter dem Punkt "Johann v. Stockheim" anno 1649 von anderer Hand eine Anmerkung geschrieben: "befindet sich ein alter Original Lehnsbriefrevers, 1448, 1493." Außerdem ergibt sich aus den nur zum Teil vorhandenen Akten über "Irrungen betr. das auf dem St. Ferrutius-Ritterstift'schen Hof zu Hahn weiterge haftetes ad 800 Goldgulden", dass bereits 1535 und 1561 diese, für damalige Zeit recht große Summe eine Rolle spielt.
Es muss hervorgehoben werden, dass die Bezeichnung "kleiner Hof zu Hahn" ganz vereinzelt einige Jahrhunderte hindurch in den Akten auftaucht, wobei es aber immer unklar ist, um welches Hofgut es sich handelt und wer der Eigentümer sein könnte. In dem 1843 zu Wiesbaden erschienenen Buch von Cd. D. Vogel, Dekan zu Kirberg_ "Beschreibung des Herzogtums Nassau" ist auf Seite 562 zu lesen, dass "die v. Staffel und v. Gerolstein" vom Stift Bleidenstadt "Höfe in Hahn zu Lehen" hatten. Diese Darstellung ist offensichtlich ständig übernommen worden. Während aber die Geschichte des Lehens der Geroldsteiner aktenmäßig nachweisbar ist, konnten keinerlei Belege für ein Lehen eines "v. Staffel" gefunden werden. Urkundlich überliefert ist, dass ein "Wilhelm v. Staffel" von 1515 bis 1538 Probst des Ritterstifts zu Bleidenstadt war. Ferner liegt in einer Märkerangelegenheit ein Schriftstück aus dem Jahre 1524 vor, in welchem ein "v. Staffel" aufgezählt wird "wegen eines Gutes zu Hahn". Es bleibt unklar, ob dieser v. Staffel als Probst oder als Hofeigentümer zur Märkertagung eingeladen wird. Dagegen erscheint auffallend, dass dieser "Wilhelm v. Staffel" der Nachfolger des Johann v. Stockheim als Oberhaupt des Ritterstiftes gewesen ist, so dass es ohne weiteres denkbar ist, dass Angehörige dieser beiden Familien einander auch als "Gutsherren zu Hahn" gefolgt sind (wobei es natürlich ganz gleichgültig ist, ob es sich um einen "belehnten" oder einen "eigenen" Besitz gehandelt haben mag). Auch ein Nebensatz in den Belehnungsurkunden des Ritterstiftes zu Gunsten des Philipp v. Geroldstein aus dem Jahre 1476 und jener für Richard v. Geroldstein aus dem Jahre 1492, wo vom "Zehnten" und vom "kleinen Hof" gesprochen wird, bleibt unklar hinsichtlich der Frage, wem dieser "kleine Hof" eigentlich gehört.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das 1691 zum ersten Mal urkundlich genannte "v. Specht'sche adlige Hofgut" als Nachfolger des "uralt" kleinen Hofes zu Hahn angesehen werden muss, dass aber neben dem "Horneck'schen Höflein" den Großteil der ehemaligen v. Stockheim'schen Besitzungen, ferner aller Wahrscheinlichkeit nach auch kleine Teilstücke von Bauerngüter umfasst hat. Es wird von diese Zeit an in allen Urkunden und Berichten stets neben dem Ritterstift-Lehnshof als "Adelsgut" bezeichnet und der Amtmann Wegelin aus Wehen schreibt am 6. August 1734 dienstlich, dass das "Specht von Bubenheim'sche Gut" zu Hahn für ein "uraltes ohnstrittiges freyguth" gehalten wird. Und tatsächlich ist im ganzen 18. Jahrhundert in allen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, bei denen es auf irgendwelche Sonderstellungen der Adeligen gegenüber den gewöhnlichen Untertanen ankommt, stets das v. Specht'sche Hofgut neben dem Ritterstiftshof namentlich angeführt. Irgendwelche persönlichen Angelegenheiten der jeweiligen Eigentümer dieses Gutes aus der Familie Specht v. Bubenheim sind nicht überliefert und es ist mit Sicherheit anzunehmen, dass kein einziger dieser Freiherren Specht auch nur vorübergehend in Hahn gelebt hätte. Von Anfang an ist immer nur von einem "villicus" (Hofbeständer = eine Art Verwalter und Pächter) die Rede. von denen auch nur wenige mit Namen überliefert sind, z. B. Johannes Burg, dem ein Külp oder Kilp folgt, als letzter ist ein Friedrich Roth genannt. Als Persönlichkeit ist ein "Herr v. Bubenheim" als Vormund der unmündigen v. Ritter'schen Kinder. Aber auch über den Hof selbst, über sein Ausmaß oder über landwirtschaftliche Betriebsangelegenheiten wird im Einzelnen gar nichts berichtet. Es steht lediglich fest, dass es sich bei den Gebäuden um "ein Bauernhofraith" handelt. Felder und Wiesen waren auch verstreut, wie sich z. B. aus dem Verzeichnis "Lehnhof-Güter" teilweise annehmen lässt. Was sonst überliefert ist, stammt ausschließlich aus Berichten, in denen dieser Specht-Hof mit den anderen Hofgütern im Zusammenhang mit irgendwelchen Angelegenheiten genannt werden muss. Da heißt es z. B. bereits 1697 in "Acten betr. Kriegslasten", dass " ... der orth (nämlich Hahn) eine ganze Compagnie" aufnehmen musste und das "dem Specht-Hof 4 Mann und dem Köth-Hof 5 Mann zugewiesen" wurden, die jedoch "außer obdach nichts verlangt, sondern von ihr geldt gezehrt." Ein anderes Mal (1716) werden der Stift'sche und der Specht'sche Hofmann von Amtswegen aufgefordert, zur Erhaltung der Wege beizutragen, während 1730 von allen "drei adelig höff" (Ritterstift, Specht und Köth) ein "proportioniert Beytrag zur reparation der dasigen steinernen brück über die Ahr" eingefordert wird. Es gab deshalb einen langen Streit, da sich der Köth-Hofmann ganz besonders zu Wehr gesetzt hatte und sogar gepfändet wurde, während umgekehrt " ... die 8 Unterthan zu Han, die fuhren haben, sich necessiert befunden, über die ahr ... ein steiner brück zu bauen", heißt es wörtlich. 1734 wird wieder von einem gemeinsamen Vorgehen aller Hofbeständer gesprochen (" ...haben mit Herrn Specht v. Bubenheim wegen dergleich Anspruch commune dausam gemacht und die Sach zu Klage kommen lassen", gemeint sind gewisse "umstrittene" Freiheiten, z. B. die sogenannten "Glockengarben", das Fischerei-Recht und anderes). "Anno 1750" erhielt der "Ritterstifts-Hofmann Zorn" wie der "Specht'sche Hofmann Kilp" eine Strafe von je 1 rTh. vorgeschrieben, " ...weil sie Bettags nicht vor dem Gensus erschienen." Und 6 Jahre später führt die Gemeinde wiederum Beschwerde, weil die beiden Hofleute die angeordneten Nachtwachen verweigert hatten. Desgleichen liegen "Irrungen" (Streitigkeiten) weiteren drei Aktenbündeln zu Grunde, die aus den Jahren 1781, 1782 und 1781/91 stammen. Zuerst handelt es sich um die Weigerung der Hofbeständer vom Ritterstiftshof und dem Specht-Hof zu Hahn, einen Beitrag zur "reparirung und ... unterhaltung der Bleidenstadter Kirchhofmauer" zu leisten. Dann um einen Vorstoß der beiden "adelig" Höfe gegen eine Polizeiverordnung des Dorfes, " ...dass zur Schonung des Ochsenrindes die ein- und zweijährigen Stiere nicht mit der Kühherde zu Weide getrieben werden soll." Zuletzt geht es noch um das "Hirten-Heu-Fahren". Hier kommt es zu einem Vergleich, geschlossen zu Wehen am 26. Juli 1782, " ... wonach der ritterstift'sche Hofbeständer versprochen hat, nach wie vor den Hirten das auf ihren zum Lohn gegebenen Wiesen erzielende Heu jährlich zur Hälfte ohnentgeldlich heinzufahren, jedoch mit der bedingung, dass die Hirten ... rechtzeitig melden un beim Auf- und Abladen behülflich sey sollen" und von den "unterschrieben deputirten der gemeinde" (es sind dies: Johann Philipp Höltzel, Vorsteher, Johann Georg Best und Joh. Ring) wird "beurkundet, dass hierdurch denen Gerechtsamkeiten auf keine Weise präjudizirt, noch viel weniger ein servitut darunter verstanden werden solle ...".

Die letzten Nachrichten über das Specht'sche Hofgut finden sich in den Akten über die Ablösung der verschiedenen Wald- und Holzberechtigungen aus der Zeit nach der Säkularisation der Kirchengüter. 1807 wird der Specht-Hof noch als "Mitmärker" geführt, ebenso 1809 der Hofbeständer vom Specht'schen Hofgut. Einige Jahre später setzt aber ein Streit wegen der "Holz-Gerechtsame" ein, da sich die Gemeinde Hahn als Rechtsnachfolger des "Abtswaldes" geweigert hatte, der Joh. Kilb Witwe und dem Philipp Fraund, die inzwischen die Specht'schen Güter käuflich erworben hatten, Sonderzuteilungen von Holz auf Grund der "adeligen Vorrechte" zuzubilligen. Dieser Streit zog sich sehr in die Länge, da das Oberforstamt die Auffassung vertreten hatte, dass die Holzrechte auch den Nachfolgern zustehen. Als daraufhin die Gemeinde erklärt, dass Kilb als "Bürger" in die Gemeinde aufgenommen sei und daher soviel Holz erhalte wie jeder andere Bürger, da sein Besitz kein "Hofgut" sei, entschied die Regierung, dass die Gemeinde die Holzberechtigungen an die "Besitzer" zu leisten habe und zwar ohne Rücksicht auf die "persönlichen Rechte". Erst 1830/31 kam es dann zwischen der Gemeinde und der Kilb-Witwe sowie einem Wilhelm Capito als dem Eigentümer der "Hälfte der Specht-Güter" zu gesonderten Übereinkommen. Leider fehlen die eigentlichen Urkunden über die diesbezüglichen Käufe/Verkäufe, so dass keine genauen Angaben weder über die Zeitpunkte der Transaktionen noch über die Bedingungen bekannt sind.