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Backes_zu_Hahn Die Geschichte der Gemeinde

Hahn im Taunus

von seinen Anfängen bis zur Stadtgründung Taunusstein 1971






Jägerheim Eiserne_Hand Aarstraße












Allgemeines
Nachfolgendes Bild ist eine Luftaufnahme aus dem Jahr 1959.

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Zu Zeiten, als die ländliche Bevölkerung noch fast ausschließlich von den Erträgen der Landwirtschaft lebte, "klapperten im Aartal viele Mühlen", auch an der "Oberen Aar", dem Gebiet der heutigen Stadt Taunusstein. Vor dem im 19. Jahrhundert zahlreich anzutreffenden Wassermühlen der heimischen Region (es gab damals nicht weniger als zehn Mühlenbetriebe von Wehen bis Bleidenstadt längs der Aar) ist heute nur noch die "Stiftsmühle" am Ortsausgang von Bleidenstadt in Betrieb.

Die Entwicklung der Mühlen von der "Handmühle" bis zur "Wind- und Wassermühle" lässt sich in kurzen Zügen darstellen. Die ersten Mühlen waren "Handmühlen", die von "Esels- und Roßmühlen" abgelöst wurden. Hier trat an die Stelle der menschlichen Antriebskraft die der Tiere. Aus einem Fund am ehemaligen römischen Kastell Zugmantel bei Orlen aus dem 3. Jahrhundert wird bereits das Prinzip der späteren Wassermühlen deutlich. Die dort gefundene "Drehmühle" hatte eine Kurbelwelle, die die Kraft über ein Zahnrad auf den oberen Mühlstein übertrug - der Vorläufer der "Wind- und Wassermühlen". Zweifellos haben die Römer solche Wassermühlen bereits gekannt. Durch sie werden sich diese auch in Deutschland verbreitet haben.

Für die hiesige Region kamen "Windmühlen" naturgemäß nicht in Frage, aber Wasser war zum Betreiben von Wassermühlen ausreichend vorhanden. Vor der Ausbildung der "Grundherrschaft" waren die Mühlen wohl "Gemeindemühlen", deren Träger die Marktgenossenschaften "die älteste kommunale Vereinigung der Grundstücksnachbarn". Nachdem im Zuge der ausgeprägten Grundherrschaft das "Wasserrecht" an die Landesherren überging, leiteten diese, immer auf der Suche nach neuen Erwerbsquellen, aus diesem Privileg auch das "Mahlrecht" als ein herrschaftliches Recht ab und so kommt es, dass die ältesten Aufzeichnungen über Mühlen im oberen Aartal die "Verleihung des Mahlrechtes" zum Inhalt haben. In der Regel handelte es sich um "Erblehen", wobei der Müller stets eine gewisse Menge Korn als "Erbleih-Zins" (Jahrespacht) zu entrichten hatte. Außerdem musste er meist 1 fettes Schwein an die herrschaftliche Küche abliefern ("Mühlschwein") und auch andere Abgaben leisten. Allerdings hatten die alten Mühlen eine Art Monopol. Es stand ihnen nämlich das "Bann-Recht" zu (d.h. es bestand der Mühlenzwang für das zugewiesene Gebiet, daher die Bezeichnung "Bann-Mühle"). Erst später kommen die sogenannten "Parthir-Mühlen" auf, die etwa dem heutigen Begriff der Handelsmühlen entsprechen.

Während die Zahl der Mühlen sich somit erhöhte, blieben die Belastungen (Pachtzahlungen) für die einzelnen Unternehmen gleich. Um 1730 lag die Gesamtsumme aller Mühlen an der "Oberen Aar" bei 89 Malter Korn (die anderen Abgaben nicht eingerechnet). So wundert es nicht, dass aus den folgenden Jahrzehnten zahlreiche Schriftwechsel über "Streitigkeiten der Müller mit der Gemeinde und der Herrschaft und den Ämtern" erhalten sind.  

Die damaligen Müller hatten einen schweren Stand, zumal gerade in jenen Jahren häufig Räuberbanden die meist außerhalb des Ortes liegenden Anwesen aufsuchten und ausplünderten. Banden umd Johannes Bördel ("Breituß" genannt, der mit Frau und Sohn von 1713 bis 1724 auf Raubzüge ging), Heinrich Wieser ("Haareheinrich" genannt, von 1758 bis 1768), Ernst Buchwitz ("Haareernst" genannt, von 1764 bis 1770), Schinderhannes und Matthias Weber ("Fetzer" genannt, von 1797 bis 1800) erleichterten die Müllerfamilien öfter um das hart erarbeitete Geld, so dass diese nicht selten mit ihnen zusammenarbeiteten und vor den Behörden versteckten, um wenigstens einen Teil des Vermögens zu retten. Dennoch wuchs die Zahl der Mühlen an der "Oberen Aar" weiter an.  

Auch in Hahn gab es anfänglich eine Erbleihmühle, "Hahner Mühle" genannt, und zu Beginn des 18. Jahrhunderts kam eine Parthir-Mühle hinzu, die sogenanne "Schlackenmühle". In manchen Schriften und Urkunden ist die Rede von drei "Mühlen zur Hahn". Lange vor der Gründung der "Hahner Mühle" wird als älteste Mühle die "Mahlmühl zur Ahrde bey Hahn untig Wehen" angegeben und diese Mühle wurde in späteren Zeiten auch urkundlich in gewissen Fällen als "dritte" Mühle zu Hahn aufgezählt. Dazu ist aber festzustellen, dass diese "Aarmühle" nach den heutigen Gemarkungsgrenzen nicht zur Gemeinde Hahn gehört, sondern zur Gemeinde Wehen. Wenn in früheren Zeiten diese Mühle aktenmäßig gelegentlich auch als eine Hahner Mühle erscheint, so findet man diese Erklärung darin, dass zu dieser Mühle auch Grundstücke gehörten, die zweifelsfrei auf Hahner Gemarkung lagen und dass der Aarmüller wahrscheinlich aus Eigennutz ganz gerne Gelegenheiten ausnutzte, um sein Banngebiet zu vergrößern oder gewisse Rechte zu beanspruchen, die seiner Mühle als der ältesten des Gebietes einmal zustanden. In der Hauptsache sind es Belege aus dem 18. und 19. Jahrhundert, in denen drei Mühlen in Hahn genannt werden.

Während fast gar nichts über irgendwelche betriebliche Einrichtungen oder Leistungen der Mühlen überliefert ist, finden sich eine größere Anzahl von Gesuchen verschiedener Art sowie von langatmigen Schriftstücken über "irrige Auslegungen" und Streitereien der Müller mit der Gemeinde und mit der Herrschaft und den Ämtern. In erster Linie geht es um die Höhe des Mühlzinses und gewisser Abgaben (vor allem um das sogenannte "Mühlschwein"), dann folgen die Fragen, ob und in welchem Umfang die Müller zu Hahn von bestimmten Leistungen (Fronden, Kriegslasten) befreit sind oder nicht, ob und wieweit sie Anspruch auf gewisse Rechte besitzen oder nicht. In der damaligen Amtssprache sind es die "utilia et onera" (d.h. rechte und Lasten, z.B. Weide- und Pferchrechte, Holzberechtigungen und ähnliches). Ferner ist auch die Wasserführung (der "Mühlgraben" ) Gegenstand von Auseinandersetzungen gewesen und zwar nicht bloß im Zusammenhang mit der Eisenhütte (was 1703 sogar zur Verlegung der "Hahner Mühle" geführt hatte), sondern auch noch gegen Ende des 18. Jahrhunderts. Der Bogen, den der alte Mühlgraben um die Schmelzhütte machte, sollte begradigt werden, doch blieb es zunächst bei der alten, mehr südlichen Linienführung.

Die alten Schriftstücke, sofern ihr Inhalt das Mühlenwesen im Allgemeinen berühren, geben einen sehr guten Einblick in die damaligen Verhältnisse. So richtet Johann Caspar Ringk, der "herrschaftlich Erbleihmüller untig Hahner Hütt" 1717 und 1725 unmittelbar an den Fürsten v. Nassau ein Bittgesuch um Begründung "Moderation der Mühlpfacht" (Änderung der Pacht). Sie betrug damals 12 Malter Korn und 10 Gulden. In beiden Fällen führt er als wichtigste Begründung an, dass sein "Schwiegervater" in anno 1703 mit der Mühle "wegen Erbauung der herrschaftlichen Schmeltzhütt" von ihrem günstigsten Standplatz "zu weihen ... genötigt" war, dass dadurch viele Kosten und Schaden entstanden sind und dass er jetzt "nur einen Gang" (d. h. 1 Mühlgang) habe. Weiter gibt er an, dass "obig und unter mir verschiedene Mühlen aufkommen", welche nicht nur "viel besser placiert" sind, sondern auch weniger Pacht zahlen und "kein Mühlschwein" aufzubringen haben. Gemeint ist in erster Linie die 1717 genehmigte Mühle des Johann Peter Mehler "oberhalb der schmeltz". Daraufhin sind amtliche Erhebungen durchgeführt worden und in den betr. "Berichten" heißt es dann unter anderem, dass "Supplicant ... der Wahrheit gemäss ... sich sehr beschwert befinde", ferner, dass "der neue Hahner Müller nur 10 Malter Korn und kein Mühlschwein gebe, der Bleidenstadter Müller nur 8 Malter Korn... " usw. Bei dieser Gelegenheit wird ausgeführt, dass die Mühlen im Wehener Grund insgesamt 89 Malter Korn an Pacht abzuliefern hatten und dass nach Aufhebung des Bannwerkes der Wehener Mühle 1721, eine neue Aufteilung ("Repartition") vorgenommen wurde.

Um die Mitte des 18. Jahrhunderts werden von den Hahner Müllern Prozesse wegen des Weide- und Pferchrechtes geführt, sowie mit dem Amt Wehen wegen gewisser "Fronden" (vor allem wegen des Spanndienstes). Aus diesen Akten geht aber auch hervor, dass damals böse Viehseuchen - vor allem unter den Rindern - schwere Verluste zu Folge hatten. Der Prozess wegen des "jus pascendi (d.h. Weiderecht) wurde von beiden Seiten immer wieder aufgegriffen und unter Beihilfe von Rechtsanwälten bis vor das Appelationsgericht getrieben. Der erste Kläger war Andreas Ring. Die Gemeinde hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass "einem freyen Müller" das Pferchrecht usw. nicht zustehe. Auch seinem Vater habe die Gemeinde "solches ... nut bittweise verstatet", denn er habe ein völlig "vollständig dienstbahr Bauernguth gehabt". Nach seinem Tode sei es jedoch in drei Teile "vertheilt worden" und der Kläger habe den "kleinsten Theil vom Guth" erhalten. Demgegenüber heißt es in einem Bescheid aus dem Jahre 1748, dass Ring "stets ein formales Gemeindemitglied, welches nicht nur gleich anderen Gemeindsleuthen alle ... onera trägt, sondern überdies erböthig ist, alles zur Erhaltung des Gemeinde-Schäfers ... und zum Pferch ... on rata sua beyzutragen". Infolgedessen stehe ihm dieses Recht zu, denn das "jus pascendi" ist ... eine res universitatis" (das wird erläutert als eine Sache, die allen zusteht, "qui in ista universitate vivunt" - d.h. in dieser Gemeinschaft leben).   

Über die Frage nach den Sonderrechten und Pflichten der Müller gibt der damalige Vorsteher von Hahn Johann Nicolaus Krieger am 6. Oktober 1743 eine "pflichtmessig bescheinigung", in der unter anderen ausgesagt wird, dass "beyde Müller von der Gemeinde Hahn, als namentlich der Schlackenmüller Peter Mehler Wittib und Meister Joh. Andreas Ringk, weiter keine gemeine Last tragen als dass sie die gemein weg und strass müssen helfen handhaben". Sodann müssen sie ihrem Viehstand entsprechend "beisteuern für den Hirtenlohn und Unterkunft", jedoch "kein Frohndienst, kein briefgang und dergleichen". Wohl müssen sie aber sie "für die gnädige Herrschaft ihr angesetzt dienstgelt, haber und heu" aufbringen. Wenn aber die Gemeinde "etwas gemeinschaftlich auftheilet, wird ihnen nichts davon gegebn".

Aus dem Jahr 1780 liegt ein Vorschlag des Müllers Ring vor, "einen Blechhammer" zu errichten, woraus aber nichts geworden ist. Im gleichen Jahr beginnt man "von amtswegen" mit der "Nachforschung", warum der Schlackenmüller von Hahn im Gegensatz zu den anderen Müllern im Amt Wehen "kein Schwein-Geld" entrichtet und "von der Unterhaltung eines herrschaftlichen Jagdhundes frey" ist. Mehler legt als Beweis den herrschaftlichen Mühlenbrief von 1717 vor.

1789 ersuchen die fünf sogenannten Erbleihmüller des Wehener Grundes um "gnädige Verfügung, dass der Müller Johann Mehler künftig nicht weiter auf Kundschaft sondern blos auf den Handel mahlen dörf". In der Stellungnahme des Amtmannes hierzu heißt es dann, dass dem Großvater des derzeitigen Johann Mehler "gnädigst verstatet worden, eine privat eigen Mahl- und Öhlmühle zu erbauen und das Mahlweck ausserhalb Landes oder doch ausserhalb den Örtern, welche zu einem gebannten Mahlwerck gehören, zu suchen", nun sei aber "vor ohngefähr 30 Jahren" das letzte "Bannwerck auf hiesig Damm-Mühl", das waren die Orte Wehen und Orlen aufgehoben und dabei die betreffende Mühlenpacht "auf die übrig Mühlen der Bach" ungeteilt wordem. "Davon der Schlackenmüller 1 Malt. 2 S. zugesetztet", so dass dem Müller Mehler "das Recht zusteht zusteht, ... sein Mahlwerck ungestört an alle ungebannten Orte des Hiesigen Amtes" zu betreiben.