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Backes_zu_Hahn Die Geschichte der Gemeinde

Hahn im Taunus

von seinen Anfängen bis zur Stadtgründung Taunusstein 1971






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Die Hexenverfolgung


Die Anfänge der Hexenverfolgung

Der Begriff "Hexenverfolgung" erklärt sich, wenn man ihn wortwörtlich übersetzt, schon fast allein. Das Wort Hexe ist aus einer Zusammensetzung des Althochdeutschen hagazussa, kurz hazus, hazis oder hazissa, was soviel wie Rodung, Feld und Flur bedeutet und dem Ausdruck hecse, hexse oder hesse aus dem Mittelhochdeutschen Sprachgebrauch, was dann die Schädigende heißt. Sinngemäß also "die den Hag Schädigende".

Allgemein herrschte der Glauben vor, dass Hexen Mitglieder einer teuflischen Sekte seien, Vieh und Bürger verhexen und durch die Lüfte fliegen könnten. Ein Pakt mit dem Teufel und der Hölle war seit spätestens 1225 mit der Erklärung Thomas von Aquins für Hexen üblich.

Dass solche Personen zu verfolgen waren, verstand sich im Mittelalter von selbst. Ein Anstoß hierzu kam von der katholischen Kirche und der von ihr errichteten Inquisition, Wurden die Hexerei und andere Religionen noch bis zum 11. Jahrhundert von der Kirche geduldet und zum Teil sogar gefördert, musste diese sich ab diesem Zeitpunkt um ihre Vormachtstellung in Europa zu Behaupten gegen neue Sekten aus dem Orient durchsetzen. Nachdem Thomas von Aquin, der seinerzeit als bedeutendster Philosoph galt, die Existenz von Hexen und Damonen bestätigte, richtete Papst Gregor IX. die Inquisitionsgerichte ein und übertrug sonst der Inquisition, die im Jahre 1184 gegründet wurde, die Aufgabe der Verfolgung und Verurteilung von Ketzern. 1264 beginnt mit der ersten Hexenverurteilung eine Reihe von Einzelfällen, die ab 1450 in die systematische Hexenverfolgung übergehen. Durch die Erfindung des Buchdrucks werden die Theorien über den Hexen- und Dämonenglauben weit verbreitet. Hauptankläger ist nicht länger die katholische Kirche, sondern das Volk.

Dadurch, dass 1252 durch Papst Innozenz IV. die Folter zur Wahrheitsfindung zugelassen wurde und 1459 das Denunziationsprinzip hinzugefügt wurde, folgte einem Hexenprozeß eine ganze Welle von neuen Prozessen. Das Hauptwerk, auf das sich später alle Hexengerichte stützen war das 1487 von Heinrich Institoris und Jakob Sprenger verfasste "Malleus Maleficarum" ("Hexenhammer"), dass die Frau als Hauptfeindin der Kirche betrachtete.

1532 schafft "Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karl V.", kurz Carolina genannt, eine gesetzliche Grundlage für die massenhafte Durchführung von Hexenprozessen in Deutschland.

Sinngetreuer Auszug aus der Carolina:

  • Artikel 109: Schadensstiftende Zauberei war mit dem Feuertod zu bestrafen. Zauberei ohne Schadensfolge sollte anders bestraft werden können, nämlich nach "Sachlage", worüber sich die Richter beraten sollten.
  • Artikel 116: Homosexualität und Sodomie werden mit dem Feuertod bestraft, zur Verurteilung wegen Teufelsbuhlschaft. War die angeklagte Hexe verheiratet, so stellte die Teufelsbuhlschaft für sie gleichzeitig nach Artikel 120 strafbaren Ehebruch dar.
  • Artikel 106: Kultische Aktionen der Hexenveranstaltungen wie Gottesverleugnung, Hexentanz und Hexenflug wurden als Majestätsbeleidigung Gottes behandelt, die als Gotteslästerung und Religionsfrevel mit der Todesstrafe geahndet wurden.

Eine weitere Ursache für die Hexenverfolgung war die Suche nach Sündenböcken für Missernten, Hungerjahre und die Zunahme von Todesfällen durch Seuchen.

Die letzte Hinrichtung findet in Deutschland im Jahre 1775 statt, knapp 100 Jahre nach der letzten Verbrennung in England.

Eine Arrestierung war nur dann möglich, wenn genügend Beweise und Verdachtsmomente zu Grunde lagen, oder die vermeintliche Hexe denunziert worden war. Oft wurde eine Anklage einfach aus Neid, Hass, Willkür oder wegen Umweltkatastrophen erhoben. Folgende Merkmale und Verhaltensweisen wurden zu den Indizien gezählt:
  • Mangelnder sowie häufiger Kirchenbesuch
  • Sicheres Auftreten gleichsam als augenfällige Verteidigung
  • Aufenthalt auf einem Felde vor einem Unwetter
  • Kräutersuche
  • Verwandtschaft oder Freundschaft mit einer bereits verurteilten Hexe
  • Heimatlosigkeit
  • Schlechter Ruf (wenn Kinder oft krank sind, wenn man Stimmungsschwankungen hat)
  • "Hexenhaftes" Aussehen (z. B. Warzen, Muttermale, Pickel, Leberflecken, sowie sonstige Schönheitsmakel)
  • Hohes Alter
  • Hexenmale: Unempfindliche Körperstellen (stigma diabolicum) als Zeichen der Teufelsverbundenheit
  • Geringes Körpergewicht: Dies führte zu der Vorstellung, dass Hexen nicht untergehen können

Die drei zuletzt angeführten Hexenmerkmale bildeten die eigentlichen Indizien bei einem Hexenprozess. Wenn man all diese Punkte betrachtet, sieht man, dass eigentlich alles ein Grund für eine Anklage sein könnte:

Im Allgemeinen war die Vorgehensweise dann wie folgt:

Die "Hexe" wurde verhaftet, gefoltert und dann verbrannt. Eine Freisprechung war so gut wie unmöglich und nahezu alle Verhaftungen führten zum Tod. Die Hexe war jedoch erst dann ihrer Taten überführt, wenn sie ein Geständnis außerhalb der Folterkammer abgelegt hatte. Wurde jedoch ein in der Folterkammer erbrachtes Geständnis anschließend widerrufen, wurde der Inhaftierte erneut gefoltert, bis er "freiwillig" ein Geständnis ablegte. Meist sah ein solches Geständnis so aus, dass der Gefangene Fragen gestellt bekam und diese beantworten mußte, bis die Inquisition bzw. der Folterknecht mit dem Ergebnis zufrieden war. Zudem musste die "Hexe" die Namen der anderen "Hexen und Hexer" des Dorfes preisgeben, weswegen die Welle der Prozesse nie abebbte, sondern im Gegenteil noch größer wurde.

Auch wurden die Inquisitoren durch ihre Handbücher angewiesen falsche Gnadenversprechen zu geben, um ein Geständnis zu bewirken, was jedoch einer angeklagten Hexe gegenüber nicht gehalten werden musste. Hatte die Angeklagte alles gestanden, der Ketzerei abgeschworen und sich der Gnade des Gerichts überantwortet, wurde sie trotz allem wegen folgender zwei Punkte zum Tode verurteilt.
  • Wegen des "zeitlichen Schadens", den sie verursacht hatte und
  • wegen der Wertlosigkeit ihres Geständnisses, dass sie nicht nur aus Reue, sondern aus Angst vor dem Tode abgelegt habe. Genau dieses Geständnis war jedoch Grund genug, um die Angeklagte hinzurichten. Rechtsgrundlagen hierfür fanden sich in der Carolina, der "Peinlichen Gerichtsordnung" (Peinlich befragt, abgeleitet von Pein, Schmerz, heißt foltern). Lag das Geständnis vor, trat das Blutgericht zusammen, dessen Aufgabe weniger die Urteilsfindung als eher die feierliche Verkündung der Todesstrafe war. Eine Berufung sah die Carolina nicht vor, weswegen die Vollstreckung zumeist nicht lange auf sich warten ließ. Übliche Todesstrafen waren die Vierteilung, die Räderung, das Ertränken, das lebendige Vergraben sowie die klassische Hexenverbrennung, wobei in der Regel den Opfern "Gnade" erwiesen wurde, indem sie vor der Verbrennung enthauptet wurden.
Hingerichtet wurde auf einem Platz im Dorf bzw. in der Stadt, wo genügend Raum für die Schaulustigen vorhanden war. Im Umkreis wurden Lebensmittelläden und Souvenirstände aufgebaut, wo Rosenkränzen, Heiligenbilder und Broschüren zu erwerben waren. Die Verurteilten wurden mit so genannten Büßerhemden und Papiermützen ausstaffiert. Die Hinrichtungen waren regelrechte Volksfeste, von der Kirche organisiert und deswegen auch keine Sünde, wie sonstige Vergnügungen.

Entgegen der allgemeinen Annahme, dass das Morden der Hexen durch die Kirche geschah, steht die Tatsache, dass gerade an den Orten, wo die katholische Kirche und nicht der Staat die Hexenverfolgung durchführte wesentlich weniger Hexen den Tod fanden, da das kanonische Recht eher auf dem Prinzip "Bekehrung" als auf dem der "Sühne" beruhte.

Die Hexenverfolgung in Idstein

Zwischen dem 3. Februar 1676 und dem 31. März 1677 wurden in Idstein 39 Personen hingerichtet, 31 Frauen und 8 Männer. An den Pranger gestellt, mit Ruten ausgehauen und für immer des Landes verwiesen, insgesamt 4 Frauen.

In Idstein gewähren die Akten einen fast lückenlosen Einblick in die Hexenprozesse. Das ist einerseits ebenfalls ein Ergebnis der Carolina, die die Gerichtsprotokolle vorschrieb. Andererseits hat das Hessische Hauptstaatsarchiv Wiesbaden seinen Ursprung in der Idsteiner Kanzlei, in der vom Nachfolger des Grafen Johannes ein offizielles Archiv eröffnet wurde, das 1880 mit dem gesamten Bestand nach Wiesbaden umzog.

Die Prozesswelle in Idstein wurde durch ein Kind ausgelöst, das angegeben hatte, dass seine Patin ihm das Mäuse und Eidechsen machen lehren würde. Da Graf Johannes vermutete, dass der Tod seiner zweiten Frau, der Tod seiner Kinder und auch das Viehsterben auf seinem Hofgut das Werk von Hexen gewesen seien, fanatische Prediger wie Pfarrer Wicht aus Heftrich oder der Burgschwalbacher Pfarrer Heymann die Ängste der Bevölkerung noch schürten und auf bestimmte Personen lenkten, fielen diese Anschuldigungen auf fruchtbaren Boden. Die Initiative ging aber nicht, wie an anderen Orten es oft geschah von der Bevölkerung aus, sondern geschah auf Initiative des Grafen Johannes.

Die Idsteiner Hexenverfolgung liegt am Ende der letzten großen Verfolgungswelle in Deutschland. Graf Johannes kannte sich aus. Er besaß ein umfassendes theoretisches Wissen über das Hexenwesen, hatte Erfahrungen mit Hexenprozessen und kannte die Gefahren, die eine unkontrollierte Hexenverfolgung mit sich bringen konnte: Finanzieller Ruin ganzer Familien, Entvölkerung des Landes, Eindringen der Angeklagten in höhere und höchste Kreise. Um diesen Gefahren vorzubeugen, nahm er selber die Angelegenheit in die Hand. Er ordnete jeden Schritt, den seine Beamten unternahmen selbst an, und ihm musste über jeden Vorgang genauestens berichtet werden. Ohne seine Befehle lief im Idsteiner Hexenprozess nichts. Vor allem dem finanziellen Ruin der betroffenen Familien beugte er vor, das land hätte, da es sich noch von den Folgen des Dreißigjährigen Krieges erholte, erneute Armut und wirtschaftliche Rückschläge nicht verkraftet. Darum sorgte der Graf dafür, dass die Erben der Verurteilten nicht in Armut gerieten und ließ ihnen ihen Besitz, die Prozesskosten richteten sich nach dem Vermögen der Betroffenen. Natürlich verdiente trotzdem so mancher an den Verfolgungen. Interessant ist auch die Idsteiner Zielgruppe der verhafteten Personen. Graf Johannes ließ sich die Personen, bevor sie verhaftet wurden, von seinen Beamten vorschlagen. Die Namen stammten aus den erfolterten Geständnissen und aus persönlichen Anzeigen. Die meisten Angeklagten waren keine armen Menschen, unter den Männern waren ein Gerichtsschreiber, zwei Gastwirte, ein Schlosser und ein Metzger, Die Ehefrauen von Schultheißen, zwei Pfarrern und gräflichen Angestellten waren auch dabei. Die Hälfte der Frauen etwa waren Witwen angesehener Bürger, wie sich aus den Berufsangaben schließen lässt, bei einigen sind eigene Berufe vermerkt wie Schloßbeschließerin, Hebammen. Leiterin einer Mägdleinschule. Nach heutiger Auslegung wohl überwiegend Angehörige des Mittelstandes. Hexenjäger suchten wohl hier ihre Opfer, da es an armen Leuten weniger zu verdienen gab. Bei einer Kuhhirtin wurde zum Beispiel auf die Hinrichtung verzichtet, obgleich es, auch bei ihr genügend Indizien gegeben hätte. Ein Großteil der Angeklagten war auch erst nach den Wirren des Dreißigjährigen Krieges zugezogen. Bei einigen ist der Vorwurf, wegen Hexerei aus der Heimat vertrieben worden zu sein, Anklagepunkt und Gegenstand der Folter. Von zwei Frauen ist noch bekannt, dass sie katholischer Religion waren (Graf Johannes war mit Leib und Seele Protestant und enterbte seinen ältesten Sohn, nachdem dieser zum Katholizismus übertrat). Zum einen wurden die Opfer als fremdes Element in der Gemeinschaft angesehen, zum anderen, war bei ihrer Verfolgung nicht mit Widerstand aus der Bevölkerung zu rechnen.

Hauptzielgruppe waren Frauen. Allerdings krankte das Land des Grafen Johannes seit dem Dreißigjährigen Krieg an Unterbevölkerung. Bevölkerungswachstum ar also höchstes Gebot. Daher sollte die Hexenverfolgung keine Frau treffen, die noch Kinder bekommen konnte. Keine in Idstein hingerichtete Frau war unter 40 Jahre alt. Die einzige jüngere Angeklagter wurde nach wenigen ergebnislosen Verhören erstaunlich rasch entlassen und nach Hause geschickt. Da andere Frauen beharrlich gefoltert wurden und wenn sie entlassen wurden, des Landes verwiesen wurden, wird deutlich, dass an jungen Frauen kein Interesse bestand.

Die Idsteiner Hexenverfolgung betrieb Graf Johannes von 26. Dezember 1675 bis praktisch zu seinem Tode (23. Mai 1677). Am Anfang suchte er seine Opfer in Idstein, danach in Heftrich und ganz am Ende auch in Wiesbaden. in einem Zeitraum von einem Jahr und drei Monaten wurden 51 Personen der Hexerei angeklagt. 39 davon hingerichtet. Bei drei Fällen ist der Ausgang unklar, da die Akten fehlen. Vier Frauen wurden des Landes verwiesen, drei Frauen gegen Kaution freigelassen und zwei Personen entließ man nach dem Tode des Grafen aus dem Gefängnis. Den Ablauf des Hexenprozesses regelte die Carolina, nach der die Beamten streng verfahren mussten. Anfangs bot sich den Idsteinern Bürgern alle 12 bis 14 Tage das makabre Schauspiel des Blutgerichts. Es bestand aus dem Amtskläger, einem Verteidiger und 14 Blutschöffen, unter ihnen die 12 Schultheißen der umliegenden Ortschaften. Die Gefangenen wurden vorgeführt und dann verlas der öffentliche Ankläger die Anklagepunkte, die durch die Angeklagten durch ein "wahr" bestätigt werden mussten. Nachdem die geschehen war, brach der Oberamtmann den Stab über sie und der Gerichtsschreiber verlas das vom Grafen schon unterzeichnete Todesurteil. Verteidiger und die Schöffen hatten nur eine Statistenrolle. Anschließend formierte sich ein prozessionsartiger Zug, der vom Geläut des Armensündenglöckchens begleitet wurde. Voran ging der "Vorgänger", dann folgte der Landesausschuss (ca. 50 Mann stark) unter dem Landeshauptmann Johann Sebastian Post. Es folgten die Karren der Todeskandidaten, bei denen die Geistlichen saßen, um sie auf diesem letzten Weg zu begleiten. Dahinter gingen die Bürger der Stadt. Unter der Leitung des Kantors folgten die Schüler, die aus erzieherischen Gründen der Hinrichtung beiwohnen sollten. Der gesamte Zug bewegte sich aus der Stadt heraus zu der Hinrichtungsstätte auf dem Galgenberg. Dort stand bereits meister Leonhard, der Scharfrichter, um sein Amt mit dem Schwert zu verrichten. Die Verurteilten mussten sich mit gefesselten Händen auf den Boden knien, der Scharfrichter stellte sich hinter sie und versetzte ihnen den Todesstreich. Anschließend wurden die Leichname öffentlich verbrannt. Nur wenn der Graf ein Begräbnis gewährte, konnten die Angehörigen die Toten auf dem Wolfsbacher Friedhof, dem damaligen Verbrecherfriedhof, beisetzen.

Die Hexenverfolgung war ein Selbstläufer. Jede/r Angeklagte wurde unter der Folter gezwungen, Namen zu nennen. Die Genannten holte man dann ebenfalls und stellte sie unter Anklage. In den ersten drei Monaten der Idsteiner Hexenjagd funktionierte dieses System fehlerfrei. Schon vier Wochen nach den ersten Verhaftungen begannen die Hinrichtungen. Am 3. Februar starben zwei Menschen, am 12. Februar fünf, am 24. Februar vier, am 9. März wieder fünf und am 22. März drei. In den ersten drei Monaten kamen 19 Menschen um, fast die Hälfte aller Opfer in Idstein. Diese auf Hochtouren laufende Prozessmaschine überforderte die Idsteiner Gegebenheiten. Besonders wenn Hinrichtungen bevorstanden, musste eine größere Zahl von Gefangenen bewacht und verhört werden, da die neuen Opfer noch mit den bereits zum Tode Verurteilten konfrontiert werden sollten, denn das Gesetz verlangte Zeugen der Tat, das heißt, dass die erfolterten Anschuldigungen den neuen Beschuldigten ins Gesicht gesagt werden mussten. Wenn die herkömmlichen Gefängnisse in den Stadttoren und im Kanzleigebäude besetzt waren, sperrte man die neuen Angeklagten in die leer stehenden Häuser von bereits Hingerichteten. Die Beamten des Grafen arbeiteten ohne Unterlass. Die Verhörprotokolle und Berichte mussten täglich den in Wiesbaden weilenden Grafen weitergereicht werden, der wiederum prompt antwortete und Anweisungen erteilte. Die Opfer wurden stellenweise schon nach sechs bis neuen Tagen Haft hingerichtet.

Wie sehr die Hexenverfolgung von der Person des Grafen abhing, zeigt sich an der Verzögerung die im März eintritt, in der Zeit, in der die Gesundheit des Grafen nicht die Best ist. Zwischendurch kam es auf der Seite der Opfer zu einer Art Widerstandsbereitschaft, ausgelöst wohl durch die Tatsache, dass die alte Marie vom Viehhof allen Foltern widerstanden hatte und, da man sie ohne "Geständnis" nicht hinrichten wollte, freigelassen und des Landes verwiesen wurde. Drei oder vier danach Inhaftierte folgten ihrem Beispiel und kämpften um ihr Leben. Jeder auf seine Weise. Der reiche Bürger Fritz Schott berief sich auf einen Formalprozess und einen Anwalt, den der Graf ihm zustand, Margarethe Hartmann hielt alle Folter aus, ohne sich ein "Geständnis" entreißen zu lassen. Die dritte, Anna Romprecht, stellte sich zunächst schwanger (schwangere Frauen durften nicht gefoltert werden) und ließ sich später, ebenso wie Margarethe Hartmann weder durch Folterung noch durch längere Haft im Verlies des Hexenturms beeindrucken. Die beiden Frauen wurden öffentlich ausgepeitscht und des Landes verwiesen. Fritz Schott verblieb bis nach dem Tode des Grafen in Haft.

Nach Ostern ging die Hexenverfolgung weiter. Eines der Opfer erstach sich im Gefängnis mit einem Brotmesser, nachdem sie in grausamer Weise gefoltert worden war. Ohne Mitleid mit ihren Angehörigen ließ der Graf ihren Leichnam öffentlich duch die Straßen zum Richtplatz schleifen und dort verbrennen.

Verlangsamt, aber unbeirrt, nahm die Hexenjagd ihren Fortgang. Pfarrer Heymann aus Burgschwalbach zeigte drei Frauen aus seiner Gemeinde an. Diese und ein Mann aus Burgschwalbach wurden hingerichtet. Sieben Opfer wurden aus Wehen und Neuhof geholt. Nur eine, die die Kraft hatte, allen Folterungen zu widerstehen, entkam der Hinrichtung. Aus Wiesbaden wurden zwei Mädchen (neun und elf Jahre), ihre Mutter und Großmutter geholt, aber aufgrund der vom Graf Johannes gesetzten Altersgrenze wurde "nur" die Großmutter als Hexe hingerichtet.

Im Oktober stirbt eine Tochter des Grafen. Graf Johannes selbst ist schon todkrank. Dennoch ließ er im Dezember noch einmal zwei Frauen hinrichten. Um die Weihnachtszeit verlegte sie der "Holländische Krieg" nach Idstein. Aufgrund der Einquartierungen geraten die Hexenprozesse etwas in den Hintergrund. Drei Personen saßen nach wie vor in Haft. Fritz Schott, Maria  die Holländerin genannt und Philipp Pflüger. Im März 1677 starb eine weitere Tochter des Grafen. Vielleicht hat der Graf auch diese Todesfälle als Hexenwerk gehalten. Am Todestag wurde das letzte Opfer der Idsteiner Hexenverfolgung hingerichtet. Der Wiesbadener Metzger Philipp Pflüger. Danach scheinen vom Grafen keine Befehle mehr erfolgt zu sein. Die letzten beiden Gefangenen blieben unbehelligt. Die Erkrankung des Grafen war offensichtlich. Am 23. Mai stirbt er. Der neue Herr und Vormund des erst 12 jährigen Erbfolgers wird Johann Casimir von Leiningen. Am 31. August wird "Maria, die Holländerin" freigelassen und schließlich auch Fritz Schott. Mit dem Regierungsantritt des neuen Herrschers war die Hexenjagd beendet.   


Amt Idstein
Heftich
 1.
Anna Margarethe Fey, 46 Jahre alt, aus Heftrich, Frau des Johann Balthasar Fey, Anklage wegen Zauberei; hingerichtet am 24. Februar 1676 mit dem Schwert; begraben auf dem Wolfsbacher Friedhof
 2.
Maria Wex, "die alte Schultheißin", über 60 Jahre alt, aus Heftrich, Frau des Schultheißen und Blutsschöffen Balthasar Wex, Anklage wegen Zauberei; hingerichtet am 24. Februar 1676 mit dem Schwert und beerdigt auf dem Wolfsbacher Friedhof
 3.
Anna Magdalena Schneider, "die Schulmeisterin", 40 Jahre alt, aus Heftrich, Witwe des Schullehrers Johann Conrad Schneider;  Schwester der Pfarrfrau, hingerichtet am 9. März 1676
 4.
Cäcilie Zeitlose Wicht, "die Pfarrfrau von Heftrich", 50 Jahre alt, aus Heftrich, Frau des Pfarrers Wicht, Anklage wegen Zauberei; am 9. März 1676 zum Feuertod verurteilt
 5.
Margarethe Wirth, "die Endresin" ("einem Brotmesser im Gefängnis entleibt"), aus Heftrich, Frau des Johann Andreas Wirth, war wegen Zauberei angeklagt; ihr Körper wurde auf den Richtplatz geschleift und verbrannt
   6.
Margarethe Hartmann, "die Görgin", aus Heftrich, Witwe des Georg Hartmann; Anklage wegen Zauberei; wurde am 23. Juni 1676 an den Pranger gestellt, von dem Scharfrichter mit Stöcken ausgepeitscht und des Landes verwiesen

Hennethal
  1.
1650 (ohne genaue Datenangaben) wurde Gertrude, des Adams Schmitt Ehefrau und des Schultheißen Johann Poths Sohn, wegen Zauberei und Brechen der Urfehde angeklagt; Ein Urteilsbericht ist nicht vorhanden

Idstein
 1.
1614 "Acten in Sachen des Schlosshofmannes Johann Belgen Ehefrau" - die Viehmagd des Kellers zu Idstein, Cchristine Jaeger, wegen Beschuldigung der Zauberei. Christine mußte sich lediglich entschuldigen.
 2.
1635 wurde die Hebamme Dorothea wegen Verdachts der Zauberei beim plötzlichen Ableben der Tochter des Grafen Johannes von Nassau-Idstein, Bernhardine Sophie, angeklagt. Ein Urteilsbericht ist nicht vorhanden.
 3.
Johann Nikolaus Rossel, 68 Jahre alt, aus Idstein, Keller (Buchhalter) und Gerichtsschreiber, am 12.Februar 1676 enthauptet und verbrannt
 4.
1676 "Acten der Verurteilten": Caplan Balthasar Moses und Wiesenmanns Frau fehlen alle Unterlagen. Hingegen Verhör eines aus Weilburg gebürtigen Idsteinischen Soldaten namens Ernst Wittmann wegen spitzfindiger Reden über den zu Idstein anhängigen Hexenprozeß, besonders über die Hinrichtung des "Hexencaplans" Balthasar Moses
 5.
Elisabeth Beuerbach, über 60 Jahre alt, aus Idstein, Frau des Hans Georg Beuerbach, am 12.Februar 1676 enthauptet, aber nicht verbrannt, sondern auf dem Wolfsbacher Friedhof beerdigt
 6.
Hans Georg Beuerbach, 71 Jahre als aus Idstein, Schneider und Ratsverwandter; Anklage wegen Zauberei,  am 12.Februar 1676 enthauptet, aber nicht verbrannt, sondern auf dem Wolfsbacher Friedhof beerdigt
 7.
Dorothea Zerweck, "die alte Dorthe vom Schloß" aus Idstein, Schloßbeschließerin; Anklage wegen Zauberei, wurde am 24. Februar 1676 enthauptet und verbrannt
 8.
Anna Maria Zahn, "die alte Zahnhansin", aus Idstein, Witwe des Hofglasers Johann Zahn; Anklage wegen Zauberei, wurde am 24. Februar 1676 enthauptet und verbrannt
 9.
Magdalena Margarethe Thiel, "die neue Schusterin", aus Idstein, Witwe des Schusters und Gerichtsmanns Christian Thiel; Anklage wegen Zauberei, "Auf ihrer Kinder Vorbitte und daß sich dieselbe erboten 80 fl. zu einem Kapitel der Kirche allhier zu geben und jährlich zu verpensionieren, ist die Beklagte dahin begnadigt, daß sie am 24. Februar 1676 enthauptet und auf dem Wolfsbacher Kirchhof begraben wurde."
10.
Maria, Witwe des Wilhelm Zorn (genannt "Die alte Maria vom Viehhof") wurde wegen Zauberei angeklagt und am 9. März 1676 des Landes verwiesen
11.
Gottfried Meinhard, 61 Jahre alt, aus Idstein, Wirt "Zum Hirschen" und Gerichtsschöffe; Anklage wegen Zauberei wurde am 9. März 1676 enthauptet und auf dem Friedhof in Wolfsbach begraben
12.
Gottfrieds Meinhards Frau Maria war ebenfalls wegen Zauberei angeklagt und wurde am 9. März 1676 mit ihrem Ehemann hingerichtet und in Wolfsbach begraben.  
13.
"Margarethe, Witwe des rektors Johannes Müller (die alte Sattlerin genannt, war 70 Jahre) war wegen Zauberei angeklagt, am 9. März 1676 ist die Execution geschehen und Inquisition weil sie sich busfertig angelassen, daß sie nach beschehener Hinrichtung auf dem Wolfsbacher Kirchhof begraben wurde und hat wegen für solch erwiesener Gnad der Justification beim Gieloch habende Wiese in Possession nehmen lassen."
14.
Die Hebamme Anna, des Johann Michael Limbachers Witwe, war wegen Zauberei angeklagt und wurde am 9. März 1676 hingerichtet und wegen bußfertigen Geständnisses auf dem Wolfsbacher Kirchhof begraben worden.
15.
Catharine "die Platzkrein", des Johann Wölfingers Witwe (etwa 70 Jahre alt) war wegen Zauberei angeklagt und wurde am 22. März 1676 hingerichtet und auf beschehener Vorbitte aus sonderbaren Gnaden auf dem Wolfsbacher Kirchhof begraben worden, mit Vorbehalt, daß ihre Erben etwas zur Kirche stiften sollen.
16.
Der Strohschneider Gerhard Deding, gebürtig aus Schönhultshausen (reg.bez. Arnsberg) war wegen übler Nachrede angeklagt. Deding hat behauptet, der Superintendant von Idstein und dessen Frau könnten zaubern. Deding wurde gegen Bürgschaft entlassen
17.
Anna Catharina Weiland, 51 Jahre alt, aus Idstein, Witwe des Präsenzmeisters Paul Weiland war wegen Zauberei angeklagt und wurde am 3. August 1676 enthauptet und verbrannt
18.
Anna Appolonia Remprecht, "Anna Appel", 50 Jahre alt, aus Idstein, Witwe des Malers Lorenz Remprecht wegen Zauberei verhaftet und am 28. Juli 1676 des Landes verwiesen
19.
Balthasar Moses, 69 Jahre alt, aus Idstein, ehemaliger Wirt "Zum Löwen", hingerichtet im April (die genauen Daten sind nicht bekannt)
20.
Anna Catharina, Tochter des Balthasar Moses zu Idstein war wegen Zauberei angeklagt, die Todesstrafe wurde beantragt, doch fehlen die Vollstreckungsunterlagen
21.
Anna Christina Hosius, "die Hosin", etwa 40 Jahre alt, aus Idstein, Frau des gräflichen Landbereiters Hosius, hingerichtet am 22. März 1676

Neuhof
 1.
Anna Schäfer, "das Burgännchen von Neuhof", über 70 Jahre alt, aus Neuhof, Witwe des Johannes Schäfer; angeklagt wegen Zauberei wurde am 23. Juni 1676 verbrannt

Niedernhausen
 1.
Angklage wird gegen die Ehefrau des Johann Mendge wegen Zaubrei erhoben, (Anno 1600). Protokolle und Urteilspapiere fehlen.

Niederseelbach

  1.
Eva, die Witwe des Johann Nikolaus Heinemann (die Rotköpfin genannt) war wegen Zauberei angeklagt. Eva Heinemann wurde am 3. Februar 1676 "Ist Gnad widerfahren" enthauptet und verbrannt.
 2.
Die Tochter der vorgenannten Eva Heinemann war ebenfalls in Haft und wurde am 26. Februar 1676 gegen Verpfändung ihrer Güter in Freiheit gesetzt worden.
 3.
Margarethe, die Witwe des Friedrich Werner, "die schwarze Fritzin" aus Dasbach, etwa 60 Jahre alt, war wegen Zauberei angeklagt und wurde am 12. Februar 1676 enthauptet und verbrannt.

Amt Wehen
Wehen
  1.
Anna Bücher, "die Bücherin", 50 Jahre alt, aus Wehen, Frau des Johann Bücher, war der Zauberei angeklagt. Sie hielt alle Folterungen durch und wurde am 23. Juni 1676 an den Pranger gestellt, durch den Scharfrichter ausgepeitscht und des Landes verwiessen.
 2.
Anna Dorothea Emmerich, "die alte Kellerin", 69 Jahre alt, aus Wehen, Frau des Kellers Georg Emmerich, der Zauberei angeklagt, wurde zum Tode duch den Scheiterhaufen am 9. Mai 1676 verurteilt
 3.
Adam Fließenbarth, über 60 Jahre alt, aus Wehen, ehemals Soldat und Bürgermeister von Wehen war wegen Zauberei angeklagt und starb am 23. August 1676 den Flammentod.
4.
Margarethe Fliehsenbarth, Ehefrau von Adam Fliehsenbart; angeklagt wegen zauberei, wurde 6 Wochen nach dem Todes ihres Ehemannes hingerichtet.
5.
Margarethe Fließenbarth, 75 Jahre alt, aus Wehen, Witwe des Schultheißen Caspar Fließenbarth, hingerichet am 3. Juni 1676
6.
Elisabeth Herrmann, "die Hans Friedrichsin", (alt), aus Wehen, Frau des Hans Friedrich Herrmann wurde am 3. Juni 1676 hingerichtet.
7.
Anna Margarethe Molz, "die Kuhhirtin", (alt), die Ehefrau des Kuhhirten Jacob Molz, mußte schon wegen der Tierhaltung kräuterkundig sein. So konnte sie eine schon dem Tode geweihte Kuh am leben erhalten, doch wurde sie wegen dieser "Zauberkunst" angeklagt. Sie wurde 9. Mai.1676 hingerichtet.

Amt Burgschwalbach
Burgschwalbach
 1.
Anna Küffer, "die alte Wagnerin", 60 Jahre alt, aus Burgschwalbach, Witwe des Wagners Michael Küffer; war der Zauberei angeklagt und wurde am 3. Oktober 1676 für schuldig gesprochen "Zu wohlverdienter straf, Undt anderen zu einem abscheulichen Exempel mit dem Feuer vom Leben zum Todt hinzurichten".
 2.
Hans Caspar Klöppel, 66 Jahre alt, aus Burgschwalbach, Schlosser, hingerichtet am 6. August 1676
 3.
Katharina Richter, 70 Jahre als, aus Burgschwalbach, Frau des Michel Richter, war der Zauberei angeklagt und wurde am 9. Mai 1676 zum Tode durch das Feuer verurteilt.
 4.
Anna Elisabeth Seel, "die alte Schultheißin", aus Burgschwalbach, Witwe des Schultheißen Seel, war der Zauberei angeklagt und wurde laut Urteil vom 23. Oktober 1676: "Zu wohl verdienter straf undt anderen zu einem abscheulichen Exempel mit dem feuer vom Leben zum Todt hinzurichten"

Dörsdorf
1.
Elisabeth, Nicolaus Oehren Ehefrau zu Mudershausen, aus Dörsdorf gebürtig, war der Zauberey angeklagt.
Zu einem Prozeß kam es nicht, da Elisabeth Oehren aus dem Gefängnis entfliehen konnte und verschollen blieb.


Amt Wiesbaden

Sonnenberg
 1. 
Elisabeth Hoffmann, "die Pfarrerin im Bock", 69 Jahre alt, aus Sonnenberg, Frau des Pfarrers Johannes Hoffmann, hingerichet am 30. September 1676

Wiesbaden
 1. 
Philipp Pflüger, 62 Jahre alt, aus Wiesbaden, Metzger und Gerichtsmann, am 31. März 1677 enthauptet und auf dem Scheiterhaufen verbrannt
 2.
Agnes Kindermann, ehemalige Leiterin der Mägdleinschule. 72 Jahre, aus Wiesbaden, Witwe des Glöckners Matthäus. Kindermann, wurde am 16. Dezember 1676 enthauptet und auf dem Scheiterhaufen verbrannt
 3.
Christine Halben, "die Gumpfen Christine", aus Wiesbaden, Witwe des Philipp Halben, wurde am 3. August 1676 enthauptet und auf dem Scheiterhaufen verbrannt
 4.
Hans fritz Kesselring, ptr. ,agiae, "der scharfe Fritz", (alt), aus Wiesbaden, wurde am 30. September 1676 enthauptet und auf dem Scheiterhaufen verbrannt
 5.
Maria, Johann de Jung, Ehefraum auch "die Holländerin" genannt, wurde am 31. August 1676 aus der Haft entlassen, da ein Nachweis über Zauberei nicht erbracht werden konnte. Da sie nicht gefoltert wurde, ist anzunehmen, daß schon nach dem ersten Verhör eine längere Haft nicht vertretbar war.

Biebrich  
 1.
Margarethe Vollen, (alt) aus Wiesbaden, Frau des Albert Vollen, am 16. Dezember 1676 enthauptet und auf dem Scheiterhaufen verbrannt
 2.
1676 wurde eine Untersuchung (wegen Zauberei) gegen Anna Ottilie, des Hans Grular's Ehefrau zu Biebrich eingeleitet. Über die Untersuchung, gibt es lediglich den Hinweis, aber keinerlei Unterlagen.
 3.
Angeklagt war die Ehefrau des Hans Jacob Wolle und deren 6-jährigen Tochter, sowie noch andere Biebricher Kinder wegen Zauberei. Gegen die Kinder gab es keine Untersuchung, Frau Wolle wurde am 26. August 1676 gegen Kaution freigelassen.
 4.
Catarine, Hans Georg Schläffer's Ehefrau war der Zauberei angeklagt. Da man sich im Richterkolleg bei den Untersuchungen über die Schuldfrage nicht einigen konnte, wurde die Angeklagte am 31. August 1697 gegen Kaution aus dem Gefängnis entlassen.

Mosbach
 1.
Johannes Giz Ehefrau war wegen Hexerei angeklagt. Da die Anklageschrift so "fadenscheinig" war, wurde die Verhandlung abgebrochen. Näheren ist unbekannt.
 

Die Hexenverfolgung in Hahn und nähere Umgebung

Den überlieferten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass Einwohner von Hahn der Hexerei angeklagt wurden. Wohl aber ist anzunehmen, dass es Denunziationen gegeben hat. Gleiches dürfte auch für die Gemeinden Bleidenstadt und Wingsbach.

Die bereits genannten 7 Verurteilten aus Wehen sind die einzigen bekannten Opfer der Hexenverfolgung im Oberen Aartal. Trotzdem war diese Zeit für alle Einwohner des Aartals eine Schreckenszeit, musste doch jeder mit einer Verfolgung und Hinrichtung rechnen.

Die Opfer der Hexenverfolgung in Idstein 1676/77

Der Hohepunkt der Hexenverfolgung wurde 1676/77 erreicht.Zwischen dem 3. Februar 1676 und dem 31. März 1677 wurden om Idstein 39 Personen hingerichtet, 31 Frauen und 8 Männer, An den Pranager gestellt, mit Ruten ausgehauen und des Landes verwiesen wurden insgesamt 4 Frauen.

Gedenktafel_Idstein