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Backes_zu_Hahn Die Geschichte der Gemeinde

Hahn im Taunus

von seinen Anfängen bis zur Stadtgründung Taunusstein 1971






Jägerheim Eiserne_Hand Aarstraße












Kleine Begebenheiten - Bunter Allerlei aus vergangenen Zeiten






In diesem Abschnitt werden in chronologischer Reihenfolge verschiedene (kleinere) Begebenheiten aus dem Alltag Hahn's aufgezählt, die inhaltlich das Gesamtbild der "Hahner Geschichte" ergänzen. 












1558 - Der Hofmann des Lehenshofes verweigert die Spanndienste

Der an anderer Stelle bereits dargelegte Sachverhalt soll durch einzelne wörtliche Auszüge aus der Originalurkunde (im Hessischen Hauptstaatsarchiv) veranschaulicht werden:

"In dem Namen der Allerheiligsten Dreifaltigkeit, Amen

Kundt und zu wissen sey jedermänniglich, so dies gegenwärtig Instrument ansehen, lesen und hören lassen, das als man dato in dem Jahhre uns. libben Herren und seligmachenden Jesu Christi gekreuzigt, dauscht funfhundertfunfzigundacht d. ersten röm. Zinszahl zu lat. Indictio, bey regierung des allerduchlauchtigsten grossmächtigsten und unüberwindlichsten Fürsten und Herren, Herrn Ferdinand d. rhöm. Kaysers zu alle Zeiten mehrer des Reichs, seines eig. Reichs, des rhöm. Im 28-ten und der anderen aller 32-ten Jahren, uff dienstar den /-ten Tage des monats novembris, umb zwölff uhre, uff der weheniger gewöhnlich richtstatt der alten Burgk, seint des wohlgeboren Grawen und Herrn, Herrn Philippsen Grawen zu Nassau und zu Saarbrücken meines gnädigen Herrn, damals dahin Abgeordnete nemlich die edlen ... persönlich erschinen, meldens, dass gnäd. Herr uf einem Hoff der diebsHoff genannt, in dem dorff Hayn bey Wehen gelegen, die ... gerechtigkeit in unwiddertribener possession und besitz sey, dass ein jeder Hofmann desselbigen dieses Hoffs ... schuldig und pflichtig zu aller und jeder Zeit, wan es die gelgenheit und notturfft erfordert, dere von Wehen oder von Wehen auss, Galgen, Raeder brechen und ander instrumenten, die zu straffe der ubelsthatter zu gebrouchen sein, auch die diebb und ander ubeltheter selbst uff gegenwärtigen wehener richtplatz zu fueren schuldig, auch jederzeit nach zugetragener gelegenheit gefuert haben. So hab doch die edel und dugenhafft walpurg geboren Fuhsin, wittis zu Gerstein, iren Hoffmann des gemelt diebshoffs angemasser vermessener weiss, verbotten ... dinst zu leisten, auch vor kurtzen jaren, als er itzig hofmann den newen galgen uff diesen platz zu fueren erfordert worden, sich desselben geweygert und nit gefuert habe. ... Diewe<l unser gnediger Her ... dem berührten hoffmann bevollen, heuttigstags, das Radt und brechen auch den armenverurtheilten menschen, heraus uff gegenwertig Richtstatt zu fueren, dessen er sich abermals geweygert, mit der verschuldigung, das im die wittis sollichs vor der zeit verbotten ...

Damit dan nichsdestoweniger d. volstreckung des ausgesprochen urtheil fürgenommen ... haben sie durch ander unterthane heutigstag, Radt und brechen auch den armen verurtheilten menschen, allher uf gegenwertig wehener richtplatz fueren lassen, Testirten und bezeugen sich dortwegen öffentlich vor mir als offen notario ...

Und dieweyl ... hab ich über die geschehen Protestion dieses offen instrument ufgericht, selbst geschrieben, unterschrieben ... "

Anmerkung: Der Ausdruck "Diebshof" ist weder vorher noch nachher auch nur andeutungsweise zu finden.







1702 - Besitzübernahme des Erbleihhofs zu Hahn

1702 starb der "churfürstl. Maintzische Hof- und Regierungsrath" Johann Peter Lucas Köth v. Wanscheid, der "Lehnsträger" der "Köth'schen Lehen", zu denen damals auch das "vom Ritterstift ad St. Ferrutium zu Bleidenstadt" verliehene "Erb-Leih-Hofgut zu Hahn" gehörte. Als Erbe und Nachfolger erscheint ein Neffe names Johann Philipp Frantz Köth v. Wanscheid, Herr zu Udenheim, "churfürstlich maintzischer Kämmerer" usw.

Im Hessischen Hauptstaatsarchiv in Wiesbaden (Abt. 14/VI b, 31) befindet sich eine Notariatsurkunde, welche die Besitzergreifung des Lehnshofes zu Hahn durch den neuen Lehnsherrn zum Inhalt hat und die in anschaulicher Weise einen Einblick in die damaligen Gepflogenheiten gibt. Die Hauptinhaltspunkte dieses Schriftsatzes sind (zum Teil wörtlich, zum Teil gekürzt und im heutigen Schriftdeutsch wiedergegeben):

"Ich Johann Philipp Frantz Köth v. Wanscheid, Herr zu Udenheim ... thun kundt und hiermit bekennen, nachdem mein Oheimb weilandt der wohlgeborene Herr Johann Peter Lucas Köth v. Wanscheid, churfürstl. Maintz Hof- und Regierungs-rath, seelig andenkens, vergangene Nacht dieses zeitliche gesegnet und durch solchen Todfall alle von demselben ingehabten Cöthischen Lehen auf mich gefallen sein, dass ich deswegen meinen Verwalter Johann Hermann Faber vollkommens macht und gewalt gegeben, gebe sie ihm auch hiermit und in crafft dieses in meinen nahmen auf den lehnbaren Hof Hahn sambt allen appertinentien, freyheiten, rechten und gerechtigkeiten zu nehmen, einen Notarium und Zeugen requiriren, und in summa alles dasjenige zu thun, wass bey einem solchen acta sich gebühret, und ich selbsten zugegen thun sollte, hörte oder mehr. Dessen zu ukundt ich dieses eigenhändig underschrieben und mit mein adelich pettschaft bestätigt."

Daraufhin "requirierte" der Verwalter Faber "so schriftlich als mündlich" einen öffentlichen Notar (Nicolaus du Puis) sowie zwei Zeugen (J. P. Dörrbaum und J. Ph. Emmerich) mit dem Ersuchen, diesen "actum apprehendae possessuinis (d.h. Akt der Besitzergreifung) beyzuwohnen, alls was vorgehen wirdt, seinem protocollo fleissig zu inferiren, und mit ein oder mehr instrumentum o. Instrumenta und die gebühr darüber zu verfertigen und mitzutheilen."


Demgemäß versammeln sich "Freytags welcher wahr der zehendt Monatstag Novembris morgens früh umb sieben uhr ohngefähr, zu Hahn in dem lehnbaren Hof daselbsten" alle die Genannten, um für den Köthischen Lehensnachfolger "Johann Philipp Frantz ... und seinen männl. und weibl. Erben" auf "gegenwehrtigen vom Stift zu Bleidenstadt zu Kunkel und Erblehen gehenden Hof zu Hahn sambt aller darzu gehörig lehnbaren gefallen, freyhalten, rechten und gerechtigkeiten possession zu fassen."

Und die Inbesitznahme erfolgte nunmehr nach den Worten des Notars wie folgt:

" ... habe mich sambt denen hierzu requirirten Zeugen mit gedachten Herrn Mandatario (das ist der Verwalter Faber) alsobald auss der stuben in den Hof zum Thor verfügt, allwo Faber ... den hängenden Thür-Ringk ergriffen, solche Thür dreymal auff- und zugemacht, ingleichen auch ahn der haussthür, ahn ersten posten des Hausses mit einem beyl drey spohn abgehauen, in der Küchen ... auff dem Herdt dreymal fuer ahngezündet und wieder aussgelöscht, auf den negsten zu gehörigen neuen morgen acker dreymahlen grunit aussgehauen und wieder eingelegt, in den sogenannten hoffgarthen drey zwech ... abgebrochen und darin dreymal erdit ausgehauen und wieder hingethan, auf dem driess in der wiess drey graswachs aussgehauen und wieder hingelegt, so dan sich von dem hofmann Henrich Atzelbach handfreulich ahn aydtstatt ahngeleben lassen, dass derselbe den hochwohlgeboren Herrn Johann Philipp Frantz Köth v. Wanscheid als rechtmässigen und ohndisputählichen Lehensträger hinfüro zu seinen gnädigen Herrn erkennen, dessen nutzen fürdern, schaden abhanden, ihm getreu und hildt sein solle und wolle, in summa sich gegen denselben zu verhalten, wie einem getreuen und redlichen Hoffmann gegen seinen rechten Herrn zu thun gebührt, und also vor mir Notario und unden genannten gezeugen so wohl in obgedachten lehnbahren Hof, als dessen appertinentius, nahmens seines gnädigen Herrn Principalens als ehrdisputirlich Köthischen Lehensträgers die wirkliche possession eingeholt und ergriffen ..."

Im Schlussteil heißt es dann:


"Ich der Notarius, den auch dieses offen instrumentum über diesen actum apprehens, possessionis ausgefertigt, mit eigener handt geschrieben, unterschrieben und mein gewöhnlich Notariat-signet beygedrückt habe. So geschehen im Jahr Christi, indiction, kayserl. Regierung, Monath, Tag, stundt und orten als obsteht in persönlicher gegenwarth der Ehrsamen Johann Peter Dörrbaum bürgermeister und Johann Philipp Emmerich geschwohrenen zu obgedachten Hahn als zu diesen actu sonderlich requirirt und erbittener gezeugen."







1731 - Der Markt zu Wehen und die "Hausgesassen von Hahn"

Am 17. Februar  1731 wurde in der „Herrschaft Idstein“ das Marktwesen neu geregelt: „wie die Wochenmärkte gehalten und das deshalben beobachtet werden muss.“

Dieser Verordnung zufolge waren die Untertanen aller Orte der Herrschaft verpflichtet, in bestimmter Reihenfolge die Wochenmärkte als "Verkäufer" zu beschicken. Für den Amtsbezirk Wehen wurde nun jeder Donnerstag und Samstag als "Markttag" in Wehen vorgeschrieben und zwar "von 8 bis 10 Uhr, also so lang die Marktfahne ausgesteht stehen wird." Und diesen Markt müssen nun die "Hausgesassen in Hahn" abwechselnd je einer jeden Samstag beschicken. Es ist Sache des Schultheisses, die "particulare Aufteilung auf der vier Quartale des Jahres zu machen und die Listen aller dienstbaren Personen mit Benennung eines jeden Namen und Zunamen beym Ober-Amt einzugeben." Dabei wird vermerkt, dass "auch die wittib so ebenfalls der Markt zu besuchen schuldig nicht ausgeschlossen sein". Diese Listen erhält dann der "Markt-Meister", der daraufhin an jedem Markttag eine strenge Überprüfung vorzunehmen hat, wer da "ohne vom Schultheiss ihres Orts athestierte erhebliche Ursach ausblieb", wird vom "Polizei-Bedienten angezeigt" und "jedesmahl um ein halb Gulden bestraffet." Erläuternd ist zu ergänzen, dass aus jedem Haus, "welches der Reihe nach den Markt zu besuchen hat, wenigstens 1 Person erscheinen und davon niemand befreyet" sei und dass diese Person "allzeit etwas zu failen kauff mitbringen" muss. Die Frage, was nun jedermann auf den Wochenmarkt zum Verkauf failhalten soll wird wie folgt geregelt (auszugsweise): "ist zwar eines jeden die Wahl, was er zum Markt zu bringen willens, frey gelassen", doch wird dann ausschließlich von "Victualien" und "was sonst zur speis gehörig" gesprochen. Als "insonderheit nöthig" werden sodann aufgezählt z. B. "Milch, Eyer, Butter, Weiss- und Schwarzbrot, Gerste, Käse, Haber-grütz, Gartenwerck (Kraut, Rüben, Gewürtzel, Zwiebel Gemüss ...), Obstwerck (frisch, geschnitzt, gedörrt), Bienenhonig, Tauben, Junghahnen, Hühner, Gänss, Krebse, Lämmer ..." Besondere Beachtung wird von der Obrigkeit auch der Preisbildung geschenkt. Vor allem darf der Preis nicht"muthwillig" werden. Zu diesem Zweck soll der Preis einer jeden Ware "nach Beschaffenheit, Jahreszeit und anderen dabey zu consideration kommenden Umstand taxiret und auf eine dazu verfertigten Tafel allzeit ausgeschrieben und zu jedermanns Notiz kundt gemacht" werden.






1746 - Anschaffung einer Glocke

1746 spendet das Ritterstift Bleidenstadt der Gemeinde Hahn 6 Gulden zur Anschaffung einer Glocke. Leider ist weiter nichts berichtet. Zu vermuten ist, dass eine Glocke für das "Glockentürmchen auf dem Backhaus" benötigt wurde.






1756 - Verweigerung der angeordneten Nachwache

1756 kam es zu einer Beschwerde, da die beiden Hofleute vom Ritterstift und Specht-Hof die angeordnete Nachtwache verweigert hatten. In einer Vorschrift aus dem Jahre 1767 betreffs "Tag- und Nachtwachen" heißt es: " ...mit geladenem Gewehr zu versehen." 1768 wird der Nachtwächter einmal von der Gemeinde bestraft, weil er "10 und 11 Uhr nicht geblasen."






1854 - Protest gegen Erhöhung der "Hunde-Taxe"

1854 wird protokolliert, dass es in Hahn "Aufsehen gab, weil in einer Gemeinde von ungefähr 250 Seelen 1 Gulden pro Hund jährlich Hunde-Taxe gezahlt werden soll." Dann heißt es: "die Mehrheit will die Hunde abschaffen." Tatsächlich wurde die Gebühr sodann auf 30 Kreuzer herabgesetzt.






1868 - Verkauf von 100 Kirchbäumen

1868 verkaufte die Gemeinde Hahn 100 Kirschbäume aus dem Stelzer nach Neuhof.






1878 - Verpachtung der Eisnutzung in der Lehmgrube der Gemeinde Hahn

1878 wird (laut Protokoll vom 3. Januar 1868) die "Eisnutzung in der Gemeinde-Lehmgrube" auf 3 Jahre verpachtet.






1881 - Hahn zahlt keine Kommunalsteuern

1881 wird in einem Schriftstück des Landratsamtes (im Zusammenhang mit der "Bestallung eines Ortsdieners") besonders hervorgehoben, dass die Gemeinde Hahn "so wohlständig" ist und "gar keine Kommunalsteuern" zahlt.






1887 - Entlassung eines Maulwurfsjägers aus Seitzenhahn

1887 wird ein "Maulwurfsjäger" aus Seitzenhahn wegen Nichteinhaltung seines Vertrages von der Gemeinde Hahn entlassen. Sein Nachfolger wird ein Hahner mit einem Entgelt von 50 Mark im Jahr. 12 Jahre später werden von der Gemeinde 25 Pfennig als Fangprämie pro Stück vergütet.






1890 - Anlage eines Fischzuchtteiches

1890 ging man an die Anlage eines Fischzucht-Teiches im oberen Distrikt Mainzer Weg. Die Fischteiche waren noch bis etwas 1960/1965 vorhanden, allerdings versteckt in einem Waldstück. Erst mit Abriss der ehemaligen Kurheimes "Villa Höser" mussten sie dem Wohngebiet "Am Lauterbach" weichen.






Um 1950 - Die "Villa Heinz" und die geheimnisvollen Ereignisse


Die Wiege des MAD stand in Hahn


Von der Villa Heinz bis zum Taunussteiner Kreisel mit Busbahnhof / Spionagekrimi vor den Toren Wiesbadens

der letzte private Eigentümer der Villa Heinz, Friedrich Wilhelm Heinz, residierte einst dort, wo heute der Taunussteiner Kreis/Busbahnhof ist und über zwei Jahrzehnte ein Kiosk mit Wartehalle den Omnibusbahnhof  ergänzte. Heinz war Abwehrchef des Amtes Blank, aus dem die Bundesregierung unter Kanzler Konrad Adenauer die neuen deutschen Streitkräfte entwickelte.

Friedrich Wilhelm Heinz, im Jahr 1899 geboren, war ein enger Freund von Prinz Wilhelm von Preußen. Nach dem Tod seines Freundes wurde Heinz zum Vormund der minderjährigen Töchter des Prinzen Wilhelm von Preußen bestimmt. Bereits im ersten Weltkrieg Offiziern schloss er sich später dem "Stahlhelm" an, dem rechtsgerichteten "Bund der Frontsoldaten", stieg zum politischen Leiter und Chefredakteur des 500.000 Mitglieder zählenden Verbandes auf. Im Auftrag der "Stahlhelm"-Bundesleitung hospitierte heinz im Jahr 1928 bei der NSDAP mit dem Auftrag, eine Opposition gegen Hitler aufzubauen. Einen Mitgliedsausweis habe Heinz aber nie besessen, schilderte im Jahr 1980 Sohn Michael heinz. Am Morgen nach dem Reichtagsbrand 1933 war Friedrich Wilhelm Heinz verhaftet worden, seine Bücher und die Stahlhelmzeitung wurden von den Nazis verboten. Immerhin, im Jahr 1936 wurde er wieder Soldat - in der Abwehr unter Admiral Wilhelm Canaris. Heinz gehörte früh dem Widerstand an, musste nach dem 20. Juli 1944 untertauchen, Ehefrau Hedwig wurde bis April 1945 in Sippenhaft genommen.

Nach dem Krieg gründete Heinz zunächst einen Verlag für schöngeistige Literatur, baute aber auch ein privates Nachrichtenbüro auf, dessen Arbeit besonders vom französischen Geheimdienst geschätzt wurde. Und schließlich wurde er 1950 zum Chef des Nachrichtendienstes unter Gerhard Graf von Schwerin und anschließend Theodor Blank berufen, stand damit der Vorgängerbehörde des heutigen Militärischen Abschirmdienstes vor.

Damit rückte Friedrich Wilhelm Heinz und mit ihm die "Villa heinz" am heutigen Hahner Dreieck ins Zentrum geheimnisdienstlicher Ränkespiele, die Stoff für mehr als nur einen Spionagethriller liefern. In der Rivalität der drei deutschen Geheimdienste schaltete der Chef des Bundesnachrichtendienstes Reinhard Gehlen seine vermeintlichen Rivalen Otto John vom Verfassungsschutz und Friedrich Wilhelm Heinz von der militärischen Abwehr gnadenlos aus. Das Verschwinden Johns hinter dem Eisernen Vorhang ist trotz seiner späteren Verurteilung bis heute nicht geklärt. Heinz musste im Oktober 1953 den Dienst in der Dienststelle Blank quittieren, seine Vorschläge zum Aufbaua der Bundeswehr wurden aber in die Tat umgesetzt.

1954 allerdings lief noch einmal ein Krimi im Taunusdörfchen Hahn ab. Die Bad Schwalbacher Landpolizei hatte einen Fall von Kidnapping zu klären. Denn Heinz tauchte plötzlich in Karlshorst auf, im Ostsektor berlins, wo sich auch sein Kollege John aufhielt. Zwei Tage später schilderte Heinz der Poliezi in Westberlin, dass er verschleppt und mit Hilfe eienr Wäscheleine wieder in die Freiheit gelangt sei. Die polizei in Berlin informierte die Kollegen in bad Schalbach, die eilten zur Villa in Hahn und konnten gerade noch einen Entführungsversuch an der Ehefrau des Nachrichtenmannes verhindern. Die gescheiderten Entführer wurden festgenommen und später zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Vorgänge bleiben jedoch nach wie vor mysteriös, auch der zugang zu den DDR-Archiven brachte hier bislang noch kein Licht ins Dunkel, dem Bundesverteidigungsministerium liegen zumindest keinerlei neue Erkenntnisse vor.

Friedrich Wilhelm Heinz machte noch einmal im Prozess gegen Otto John Schlagzeilen, er starb 1968. Die Villa, die einst Bürgermeister von Friedrich Gros erbaut worden war, später in den Besitz der Nassauischen Landesbank überging, wurde von der Witwe Hedwig Heinz 1972 an die Stadt Taunusstein verkauft. Pläne, dort die Post oder ein Jugenzentrum unterzubringen, scheiterten. Nach dem Abriss wurde auf dem Gelände der Omnibusbahnhof gebaut. Das hier von Bürgermeister Peter Nikolaus errichtete Gebäude mit Kiosk, Toiletten und Wartehalle ist inzwischen ebenfalls schon wieder der Spitzhacke zum Opfer gefallen.


Quelle: Wiesbadener Kurier v. 11. April 2005 von Werner Stoepler, Michael Heinz (Sohn von Friedrich Wilhelm Heinz, eigene Recherchen